Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

«Liechtenstein den Liechtensteinern» sollte der Regierungschef ein gebürtiger Liechtensteiner sein. So grundverschieden die Ausgangs­ positionen der beiden Parteien auch waren, die Monarchie als Staats­ form stand nie in Frage. Angelpunkt der verfassungspolitischen Aus­ einandersetzungen bildete die Regierungsweise. Auf Seiten der Volks­ partei fällt auf, daß das von ihr kreierte politische Schlagwort «par­ lamentarische Regierung» von den O. N. in verschiedenartigem Sinne verwendet wurde. Eine einheitliche Auffassung über die Tragweite des parlamentarischen Regierungsprinzips kann in den O. N. und bei der Volkspartei nicht festgestellt werden.2281 Abgesehen davon, fehlte es zur Einführung des parlamentarischen Regierungssystems, wie es an­ fänglich die Volkspartei forderte, an der «inneren Einheit unter den Regierten».229 Es mangelte am einheitlichen Volkswillen. Man einigte sich auf das in der Verfassung von 1921 verankerte konstitutionelle Regierungssystem.230 Dieses stellt, wie die Verfassungsentwicklung gezeigt hat, einen Parteienkompromiß dar. In der Monarchie sahen beide Parteien nach wie vor ein «überparteiliches Regiment des ge­ rechten Ausgleichs der Interessen».231 Es ist nicht zu verkennen, daß die in der Verfassung von 1921 verankerte konstitutionelle Regie­ rungsform, wie sie bereits im Landtagsbeschluß vom 10. Dezember 1918 vorgezeichnet, in der Regierungsvorlage niedergelegt und von der Verfassungskommission und dem Landtag zu einem «Mittelweg» umgestaltet worden ist, für beide Parteien eine annehmbare Lösung darstellte, ohne daß sie ihren Standpunkt ganz aufgeben mußten. Zudem stellt das in der Verfassung ausgestaltete Regierungssystem einen abgewogenen Ausgleich der Gewalten zwischen Fürst und Volk dar. Dies erhellt daraus, daß die Regierung einerseits vom Landtag abhängig und zugleich unabhängig, andererseits vom Landesfürsten abhängig und zugleich unabhängig ist. Den Bestrebungen der Volks­ partei wurde dieses 
System insoweit gerecht, als es die Regierung politisch und staatsrechtlich vom Landtag abhängig machte. Dies bedingte auf der andern Seite eine Unabhängigkeit der Regierung 228a Ygj o. N. Nr. 45, 2. November 1918 (Landtagsprotokoll), Nr. 47, 16. No­ vember 1918 (Liechtensteiner!), Nr. 51, 14. Dezember 1918 (Stimmen aus dem Oberland), Nr. 2, 11. Januar 1919 (Zum Programm der sog. fortschrittlichen Bürgerpartei), Nr. 6, 5. Februar 1919 (Zum Redaktionswechsel) und Nr. 25, 27. März 1920 (Programm der christl. sozialen Volkspartei Liechtensteins I./l.). 220 In Anlehnung an Hintze O., Das monarchische Prinzip und die konstitutionelle Verfassung, in: Staat und Verfassung, 1962, 359. 230 Vgl. vorne 107 ff. 231 Härtung F., 224. 116
	        

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