Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

YD!. Schlußbetrachtungen Der Ansatzpunkt der Diskussionen um die Regierung bildete die in­ stitutionelle und personelle Verknüpfung der Regierung mit der lan­ desfürstlichen Gewalt. Der Landtag hatte auf die Regierung keinen Einfluß. Die praktizierte Regierungsweise war ein absolutistisches Überbleibsel der Verfassung von 18 1 8,226 verstärkt dadurch, daß ein Ausländer die Landesverweserfunktionen wahrnahm. Die Regierung wurde «volksfremd» und, anstatt Bindeglied zwischen Fürst und Volk zu sein, verkehrte sie sich ins Gegenteil. Die Landesverweser­ frage (die Bestellung Dr. Josef Peers zum Landesverweser) machte den Wunsch des Volkes deutlich, liechtensteinische, und nicht aus­ ländisch-österreichische Landespolitik zu betreiben, auch wenn dazu der Landesfürst die Direktiven gab. In dieser Beziehung unter­ schieden sich beide Parteien nicht. Sie unterschieden sich aber an der Frage der Landeszugehörigkeit des Landesverwesers. Für die beiden Parteien war dies eine zentrale Frage ihrer Verfassungspolitik, auch wenn dies bei der Bürgerpartei nicht so sehr den Anschein erweckte.227 Die verfassungspolitische Ausgangsposition erhellt diese Behauptung. Die Bürgerpartei kommt von der bestehenden Verfassungsordnung her. Diese ist monarchieorientiert. Das ist aber nur der eine Aspekt ihrer verfassungspolitischen Grundhaltung. Die maßgeblichen Perso­ nen um das L. V. (Bürgerpartei) lehnen Parteibildungen ab. Daher ist es zu verstehen, daß der Regierungschef parteiunabhängig blei­ ben soll. Das ist aber nur möglich, wenn grundsätzlich auch ein Ausländer zum Regierungschef bestellt werden kann. Überdies be­ dingt ein Mitspracherecht des Landtages bei der Bestellung des Lan­ desverwesers (Einvernehmen) eine Beschränkung der Rechte des Lan­ desfürsten.228 Die Volkspartei kommt, wie es der Name besagt, vom Volk her. Ihre Verfassungsordnung ist volksorientiert. Es geht ihr in erster Linie um den Ausbau der Volksrechte, und nicht — vereinfachend gesagt —, wie der Bürgerpartei, um die Wahrung der Rechte des Landesfürsten. Getreu dem Leitsatz ihres Verfassungsprogramms sä« Vgl. die Amtsinstruktion vom 30. Mai 1871, LRA; Nawiasky H., 19. 227 Auf den ersten Anblick hin ist man geneigt, die Haltung der Bürgerpartei in dieser Frage als eine von der Praxis her bestimmte zu betrachten. 228 Anfänglich sprach man von «Eingriff in die Rechte der Krone» (7. November 1918). 115 8::"
	        

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