Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

turen von Bestimmungen213, die angeblich dem Volkswillen nicht ent­ sprachen. Die Regierungsvorlage war, wie Dr. Josef Peer zu Beginn der Beratungen des Regierungsentwurfes durch die Verfassungskom­ mission mit Nachdruck betonte, aufgrund von «Vereinbarungen» zu­ stande gekommen, denen die Bürgerpartei nur dem Fürsten und dem Frieden zuliebe zustimmte214. Die Verfassungskommission erblickte in dem von der Regierungsvor­ lage215 konzipierten Regierungssystem eine «Uberspannung des parla­ mentarischen Systems».216 Im Bericht über die Beschlüsse der Verfas­ sungskommission heißt es: «Die Kommission findet es für unsere Ver- 213 Nr. 33, 27. April 1921. 214 So Dr. E. Nipp; vgl. Fußn. 44. 215 § 79 Regierungsvorlage: «Die Regierung besteht aus dem Landammann und zwei Regierungsräten und ebenso vielen Stellvertretern für den Verhinderungs­ fall. Der Landammann und sein Stellvertreter werden vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage über dessen Vorschlag aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums ernannt. Beide müssen gebürtige Liechtensteiner sein. Die beiden Regierungsräte und ihre Stellvertreter werden vom Landtage aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums unter gleichmäßiger Berück­ sichtigung beider Landschaften gewählt; ihre Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Landesfürsten. Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung den Vorschlag auf Ernennung des Landammanns und seines Stellvertreters zu erstatten und die Wahl der Regie­ rungsräte und ihrer Stellvertreter vorzunehmen. Die regelmäßige Amtsdauer der Regierung fällt mit jener des Landtages zu­ sammen. Bis zur Bestellung einer neuen Regierung hat die bisherige die Ge­ schäfte verantwortlich weiterzuführen. Wiederernennung bzw. Wiederwahl ist zulässig.» § 79 in der Abänderung der Verfassungskommission: «Die Regierung besteht aus dem Regierungschef, dessen Stellvertreter und zwei Regierungsräten mit ebenso vielen Stellvertretern für den Verhinderungsfall. Der Regierungschef und sein Stellvertreter werden vom Landesfürsten im Ein- . vernehmen mit dem Landtage ernannt. Für die Stelle des Regierungschefs hat bei ihrer Neubesetzung in erster Linie ein gebürtiger Liechtensteiner in Betracht zu kommen, der die Fähigkeiten für dieses Amt besitzt und das Vertrauen des Volkes (§ 45) genießt. Die beiden Regierungsräte und ihre Stellvertreter werden vom Landtage unter gleichmäßiger Berücksichtigung beider Landschaften aus der wahlfähigen Be­ völkerung gewählt, der auch der Stellvertreter des Regierungschefs zu ent­ nehmen ist. Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung die Wahl der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter vorzunehmen; sie unterliegt der Bestätigung durch den Landesfürsten. Die Amtsdauer des Regierungschefs-Stellvertreters, der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter fällt mit jener des Landtages zusammen; bis zur Neube­ stellung haben sie ihr Amt verantwortlich weiterzuführen.» § 80 Regierungsvorlage: «Wenn ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das Vertrauen des Volkes und des Landtages verliert, so kann der Landtag, unbeschadet seines Rechtes auf Erhebung der Klage vor dem Staatsgerichtshofe, beim Landes­ fürsten die Enthebung des betreffenden Funktionärs beantragen.» 216 So Nawiasky H., 21. 112
	        

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