Artikel 4 des Zollvertrages genannten Bundesgesetzgebung gehören», könnten demzufolge nicht als Bestandteil des Verfahrens zur An wendung von Bundesrecht in Liechtenstein betrachtet werden. Dem entsprechend wäre das Ergebnis der Prüfung nicht konstitutiver Natur. Einzige zur Bezeichnung des anwendbaren Bundesrechts zuständige Instanz ist jedenfalls gemäß Art. 10 Abs. 1 ZV der Bundesrat.310 Die nachträgliche Überprüfung durch die Regierung hat hingegen den Sinn, über die korrekte Vertragsauslegung des Bun desrates zu wachen. Die Frage, ob die Anwendbarkeit eines bestimm ten Bundeserlasses durch den Zollanschluß bedingt sei oder nicht, wäre nach dieser Auslegung keine Streitfrage, die sich auf die Aus legung des Zollanschlußvertrages bezieht (Art. 43 ZV). Eine Be urteilung dieser Frage durch ein Schiedsgericht wäre daher nicht möglich. — Zum gegenteiligen Ergebnis wird gelangen, wer den Vorbehalt in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 ZV («soweit der Zollanschluß ihre Anwendung bedingt») über Art. 10 Abs. 1 ZV stellt und letzteren als bloße Kompetenznorm wertet. Auf dieser Grundlage wäre die liechtensteinische Regierung am Verfahren zur Bestimmung der im Fürstentum anwendbaren Bundesgesetzgebung insofern betei ligt, als sie gegen den Beschluß des Bundesrates bestimmte schweize rische Normen in Liechtenstein anwendbar zu erklären, Einsprache erheben und notfalls die schiedsgerichtliche Beurteilung verlangen könnte. Der Verzicht auf Einspruch wäre danach als stillschweigende — aber doch konstitutive — Zustimmung zur Anwendbarkeitserklä rung auszulegen. Obgleich die Frage der Zulässigkeit der schiedsgerichtlichen Beurtei lung von Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit der Bundesgesetzgebung auf das Maß liechtensteinischer Selbstbestim mung einigen Einfluß hat, muß sie doch offen bleiben, da es zu einer diesbezüglichen Auseinandersetzung zwischen den Vertragspartnern bisher nicht, gekommen ist. Insbesondere hatte das Schiedsgericht, das bis heute nie angerufen wurde, keine Gelegenheit, sich über den Be reich seiner Zuständigkeit zu äußern. Hingegen erschiene es zweck mäßig, anläßlich einer gelegentlichen Revision des Vertrages eine klare Regelung zu treffen. — Im einen wie im andern Fall läßt der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 ZV dem Bundesrat einen außerordentlich großen Spielraum bei der Beurteilung der Notwen digkeit der Anwendung einer bestimmten schweizerischen Norm. 310 So auch ELG 203. Besondere Bedeutung wird dabei der Formulierung in Art. 10 Abs. 1 ZV zukommen, wonach der Bundesrat Ergänzungen der An lagen I und II der liechtensteinischen Regierung «mitteilt», nicht etwa «unter breitet». 93