Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Art. Gegenstand 
dominierender Partner 30 Vorbehalt des Bundesstraf- und -strafprozeß­ rechtes CH 31 Strafvollzug: Stellung Liechtensteins wie Kantone CH 32 Begnadigungsrecht für Urteile im Bereich des Ver­ trages CH 33 Fremdenpolizei: Rechte und Pflichten grundsätz­ lich ausgewogen, aber Beurteilung der genügenden Pflichterfüllung Liechtensteins durch die Schweiz CH 34 Abs. 2 Allfälliger Rückzug der fremdenpolizeilichen Grenzkontrolle an die schweizerisch-liechtenstei­ nische Grenze auf Kosten des Fürstentums . . . CH 35 Früher unterproportionaler, jetzt proportionaler Anteil des Fürstentums an den Zolleinnahmen303 — 38 Erlaß der Ausführungsbestimmungen zum Vertrag durch Liechtenstein mit Genehmigungsvorbehalt des Bundes CH 39 Erlaß von Ausführungsbestimmungen zum Ver­ trag durch die schweizerische Zollverwaltung ohne Genehmigungsrecht Liechtensteins .... CH 40 Kündigung und Änderung des Vertrages ... — 41 Streitfragen über die Auslegung des Vertrages: Erledigung durch Schiedsgericht — Schluß­ protokoll Ziff. 1 Verbot zur Errichtung einer Spielbank im Für­ stentum CH 303 Die früher unterproportionale Beteiligung des Fürstentums bedeutete aller­ dings keine Rechtsungleichheit, indem die liechtensteinische Volkswirtschaft im Verhältnis zur schweizerischen damals stark unterentwickelt war und da­ her die über die österreichisch-liechtensteinische Grenze eingeführten Waren zum größeren Teil für die Schweiz bestimmt waren. Nach den Änderungen des Zollanschlußvertrages durch den Vertrag vom 22. November 1950 (AS 1952, 118; LGBl 
1951, Nr. 11) und die Vereinbarung vom 24. September 1964 (AS 
1964, 855; LGBl 
1964, Nr. 41) erfolgt die Vergütung des liechten­ steinischen Anteils auf der Grundlage der Gleichheit. 91
	        

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