Art. Gegenstand
dominierender Partner 11 ff. Durchführung des Zolldienstes; kein Mitsprache recht des Fürstentums, nur begrenzte Informa tionspflicht der Schweiz . . CH 16/17 Gebäude und deren Unterhalt für den Zolldienst FL 18 Pflicht zur Amtshilfe zugunsten der Zollverwal tung (wie Kantone) CH 19 ff./26 Zollpersonal: beschränktes Mitsprache- und Mit bestimmungsrecht des Fürstentums ..... CH 22 weitgehende Steuerbefreiung des Zollpersonals in Liechtenstein trotz tatsächlichem Wohnsitz im Fürstentum CH 24 Immunität des schweizerischen Zollpersonals und der im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen für alle strafbaren Handlungen (nicht nur im Be reich der Dienstverrichtungen); Pflicht zur Aus lieferung, Rechtshilfe, Duldung von schweizeri schen Amtshandlungen in Liechtenstein . . . . CH 25 Sonderregelung (aber für- Liechtenstein im Ergeb nis gleichbedeutend wie Art; 24) für Angehö rige des Grenzwachtkorps: Recht der Militär justiz auf Amtshandlungen im Fürstentum302 . . CH 27/28 Verfolgung von Widerhandlungen gegen die in Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung nach schweizerischem Recht, Appellationsinstanz Kantonsgericht St. Gallen, Kassationsinstanz Kas sationshof des Bundesgerichts CH 29 Rechte des Fürstentums im Bereich der Art. 27 und 28 wie jene der Kantone . CH 302 Diese Regelung erscheint in neutralitätspolitischer Hinsicht nicht ganz unbe denklich (zum Begriff vgl. Haug, Neutralität 56, insbesondere Anm. 7). Ob gleich das Grenzwachtkorps in Friedenszeiten organisatorisch dem Eidgenös sischen Finanz- und Zolldepartement untersteht (Art. 1 Abs. 2 und Art. 13 BRB über die Organisation der Zollverwaltung vom 8. November 1946, SR 172.215.14), ist es doch dem. Militärstrafrecht unterstellt (Art. 2 Ziff. 6. des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927, SR 321.0) und vermag daher gege benenfalls die Tätigkeit der militärischen Strafverfolgungsorgane auszulösen. Diese sind; ohne Rücksicht auf< ihre Aufgabe, als Angehörige der schweize rischen Armee und ihre — institutionalisierten — Befugnisse in Liechtenstein daher als militärische Rechte im Ausländ zu betrachten. Vgl. im übrigen vorn Anm. 211. 90