Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

fakultative Referendum, womit der Legislative ein Instrument zur fallweisen Erweiterung oder Schmälerung der Volksrechte auf Ge­ setzesstufe zur Verfügung steht.277 Eine fragwürdige Ausdehnung der Befugnisse der Stimmbürger stellen die außerrechtlichen Volksbefra­ gungen dar, welche aufgrund politischer Erwägungen nach dem Ver­ fahren für Partialrevisionen der Bundesverfassung durchgeführt worden sind.278 Darüber hinaus ist es denkbar, daß die Stimmberech­ tigten auf dem Wege einer Verfassungsinitiative gemäß Art. 121 Abs. 1 f. BV mittelbar oder unmittelbar auf den Abschluß oder Bestand von Staatsverträgen einwirken können,279 nachdem die bis­ herige Praxis die Aufnahme auch verfassungsfremder Materien in das Grundgesetz zugelassen hat, womit allerdings noch nichts über die Erfolgsaussichten einer solchen Vorlage gesagt ist. Schließlich bleibt als weitere Möglichkeit der Willensäußerung — allerdings in unverbindlicher Form — das Petitionsrecht gemäß Art. 57 BV. Abgesehen von den sich aus den Art. 9 und 10 Abs. 2 BV erge­ benden Kompetenzen der Kantone in auswärtigen Angelegenhei­ ten haben diese auch Anteil am Verfahren des verfassungsmäßigen 277 Vgl. dazu Theses du Departement politique federal du 19 mai 1949 concer- nant la soumission des trait^s internationaux au referendum facultatif, in SJIR VII (1950), 192 ff. Die Darstellung eines Beispiels für eine rechtswid­ rige Einschränkung der Volksrechte findet sich bei Hugo Gut, Das fakulta­ tive Referendum in Staatsvertragsmaterien, Diss. Zürich 1940, 141 ff. Betref­ fend die Neuordnung des Staatsvertragsreferendums vgl. Botschaft des Bun­ desrates an die Bundesversammlung über die Neuordnung des Staatsvertrags­ referendums vom 23. Oktober 1974, BBI 
1974, II 1133, und dort zit. Lit., insbesondere Hans Huber, Plebiszitäre Demokratie und Staatsverträge, in Festgabe Ernst Fraenkel, Berlin 1963, 368 ff.; derselbe, Umbruch und Aus­ dehnung des Staatsvertragsreferendums, in NZZ Nr. 3328 vom 13. 8. 1965 und Nr. 3338 vom 14. 8. 1965; derselbe, Volksabstimmung über den Frei­ handel mit den EG?, in NZZ Nr. 428 vom 13. 9. 1972; Dietrich Schindler, Das Referendum über das Abkommen mit den Europäischen Gemeinschaften, in NZZ Nr. 322 vom 13. 7. 1972; Reichlin/Rohr, Notwendiger Ausbau des Staatsvertragsreferendums, in Zeitfragen Nr. 84 (1965); Wildhaber, Bemer­ kungen 33 ff. (mit zahlreichen Literaturhinweisen); derselbe, Neuordnung des Staatsvertragsreferendums, in Basler Juristische Mitteilungen 1971, Heft 4, 155 ff. Uber die Praxis der Unterstellung von Staatsverträgen unter das Referendum (im Hinblick auf die Freihandelsverträge mit den EG) vgl. auch Luzius Caflisch, La pratique süisse en mati^re de droit international public 1972, in SJIR XXIX (1973), 306 ff. 278 Bis heute sind zwei solche Abstimmungen durchgeführt worden: Jene zum BB betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund vom 5. März 1920 AS 
36, 651) sowie diejenige über das Freihandelsabkommen mit den EG (vgl. vorn Anm. 273). 278 Eine mittelbare Einwirkung würde die Annahme der vorn in Anm. 276 er­ wähnten, von der Nationalen Aktion gegen die Überfremdung von Volk und Heimat veranlaßten Verfassungsinitiative für den Ausbau des Staatsvertrags- referendums bedeuten. Nach dieser Vorlage müßten alle bestehenden befriste­ ten Staatsverträge in einer Übergangsphase dem fakultativen Referendum unterstellt werden. 83 f.*
	        

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