Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

C. Zuständigkeit der Organe a) 
Bundesrat Die Kompetenzverteilung zwischen Exekutive und Legislative läßt sich der Bundesverfassung nicht schlüssig entnehmen.270 Die Praxis hat den Bundesrat zunächst mit der Führung der gesamten außer­ vertraglichen zwischenstaatlichen Beziehungen betraut;271 zusätzlich führt er Vertragsverhandlungen, unterzeichnet die Verträge und kann sie ratifizieren, sofern die Bundesversammlung die Ermächti­ gung dazu erteilt. Die weitaus größere Anzahl von Verträgen unter­ steht allerdings nicht dem Genehmigungsrecht des Parlaments, son­ dern wird vom Bundesrat selbständig abgeschlossen. Obgleich ein gesetzliches Kriterium für die Beurteilung von Verträgen durch die Legislative nicht zu finden ist, haben sich diesbezüglich doch gewisse Regeln entwickelt: «Verträge in vereinfachter Form» werden abge­ schlossen, wenn eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt oder «eine selbständige Vertragsschlußkompetenz des Bundesrates auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung angenommen» wird.272 Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn es sich um Vereinbarungen spezi­ fisch exekutiver Art handelt. Schließlich sind dem Bundesrat auch die dringlichen und erst provisorischen Vereinbarungen zur selbstän­ digen Erledigung überlassen. b) 
Bundesversammlung Das Parlament ist erst in zweiter Linie an der außenpolitischen Wil­ lensbildung beteiligt. Es kann völkerrechtliche Verträge nur gesamt­ haft genehmigen oder ablehnen, nicht aber einzelne Bestimmungen ändern. Dem Genehmigungsverfahren unterstellt werden grundsätz­ lich nur Verträge, welche der Schweiz neue Pflichten aufbürden be­ ziehungsweise ihr Rechte entziehen; davon sind aber — wie erwähnt — zahlreiche Verträge ausgenommen. Wenn dem Parlament im Be­ reich des internationalen Rechtsverkehrs eher bescheidene Befugnisse eingeräumt worden sind, so verfügt es doch anderseits über grund­ 270 Vgl. Art. 85 Ziff. 5 und 6 mit Art. 102 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 BV; dazu Aubert II 484 f., N 1330 ff. 271 Wenn man vom Recht des Parlaments zur Genehmigung neuer diplomatischer Vertretungen im Ausland absieht; vgl. dazu Jürg VoIIenweider, Die Errich­ tung schweizerischer Gesandtschaften, Diss. Bern 1951. 272 Wildhaber, Vorschläge 120. 81 6
	        

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