Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

tritt, darf nicht geschlossen werden, daß diese- Regelung , ipso iure für alle von Liechtenstein abgeschlossenen Verträge analog, zu be­ achten sei. Dennoch ist zu vermuten, die direkte Anwendbarkeit staatsvertraglicher. Normen von self-executing treaties ohne vor­ herige Transformation in innerstaatliches Recht sei vom Gesetzgeber als Regel vorgesehen worden, nachdem er dieser Lösung in einem Vertrag zugestimmt hat, von dem er wissen mußte, daß es sich nicht nur um die für Liechtenstein bedeutsamste Abmachung handelte, son­ dern um einen Basisvertrag, dem zahlreiche weitere folgen würden. C. Schließlich ist der Verfassung auch keine allgemeine Bestimmung zu entnehmen, wonach völkerrechtliche Normen die Individuen un­ mittelbar zu berechtigen oder zu verpflichten vermögen.250 Eine solche Vorschrift ist allerdings auch nicht unbedingt erwünscht, da keineswegs alle völkerrechtlichen Bestimmungen auf die Begründung von Rechten und Pflichten vori Individuen angelegt sind.261 Viel­ mehr ist auf den Inhalt der betreffenden Norm abzustellen und — in konsequenter Verfolgung der Theorie des gemäßigten Monismus — im Falle ihrer Eignung eine direkte Berechtigung, beziehungsweise Verpflichtung der Individuen anzunehmen.252 260 wie z. B. Art. 25 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (siehe vorn Anm. 239). 251 Verdross 121 f. 252 Vgl. dazu etwa Hans Kelsen, -La transformation du droit, international en droit interne, in Revue g£ri£rale du "droit international, 9 '(1936), zit. bei Fleiner/Giacometti 830 Anm. 72. 76
	        

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