Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

österreichischem Vorbild.220 Durch ihre Ausbildung und Erfahrung prädestiniert, werden daher neben schweizerischen regelmäßig öster­ reichische Juristen in liechtensteinische Gerichte berufen.221 Neben den völkerrechtlichen Verträgen mit der Schweiz und mit Österreich hat Liechtenstein nur sehr wenige bilaterale Abkommen abgeschlossen, worunter vor allem die Rechtshilfe- beziehungsweise Auslieferungsvereinbarungen mit Deutschland222, den USA223 und Belgien224 erwähnenswert sind. Beziehungen besonderer Art ergeben sich im übrigen durch das per­ sönliche — zum Teil verwandtschaftliche — Verbindungsnetz des Landesfürsten mit den andern europäischen Monarchien. Die Bedeu­ tung dieser Kontakte darf allerdings nicht überschätzt werden, zu­ mal der politische Einfluß der Monarchen in diesen Ländern eher im Schwinden begriffen ist.225 d) 
Beteiligung an anderen völkerrechtlichen Staatenverbindungen aa) Das Fürstentum Liechtenstein hat sich an zahlreichen mehrsei­ tigen internationalen Verträgen beteiligt. Anlaß zum Beitritt zu der­ artigen Abkommen war und ist nicht nur die Tatsache, daß das schweizerisch-liechtensteinische Rechtsverhältnis nur Teilgebiete der internationalen Beziehungen erfaßt, sondern insbesondere auch der Wille Liechtensteins, seiner staatlichen Verantwortung vollumfäng­ lich zu genügen. Darüber hinaus bedeutet die Zulassung zu den ver­ schiedenen mehrseitigen Verträgen für Liechtenstein eine willkom­ mene Gelegenheit, seine Staatlichkeit zu dokumentieren und indi­ rekt immer wieder bestätigen zu lassen. So trat das Fürstentum in­ ternationalen Vereinbarungen in den Bereichen des grenzüberschrei­ tenden Motorfahrzeug-, Eisenbahn- und Luftverkehrs, des gewerb­ lichen und künstlerischen Rechtsschutzes, der diplomatischen und konsularischen Beziehungen sowie des Schutzes von Kriegsopfern, Flüchtlingen und Kulturgütern bei.226 220 So z. B. das aus der Mitte des letzten Jahrhunderts stammende Strafrecht (vgl. Spillmann 104 f.), das Strafprozeßrecht (derselbe 93), das Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht, die wichtigsten Teile des Zivilrechtes, das Zivil­ prozeßrecht (derselbe 87), aufgrund der zahlreichen Verweise auf die Zivil­ prozeßordnung teilweise auch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. Ritter 45). 221 Vgl. z. B. Rechenschaftsbericht 
1969, 29 f., 33. 222 Rechtshilfevereinbarung mit dem Deutschen Reich vom 25. September 1931/ 23. Oktober 1943, LGB1 
1943, Nr. 11. 223 Auslieferungsvertrag mit den USA vom 22. Mai 1936, LGBl 
1937, Nr. 11. 224 Auslieferungsvertrag mit Belgien vom 5. August 1936, LGBl 
1938, Nr. 3. 225 A. M. Robert Allgäuer, Instrumente einer liechtensteinischen Außenpolitik, in Liechtenstein — Politische Schriften, Heft 1, Vaduz 1972, 121 f. 220 Vgl. die Zusammenstellungen bei Kranz, Dokumentation 70 ff.; Raton 112. 71
	        

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