Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

zwar nicht befriedigt, sieht aber keine bessere Alternative und kann daher unter den gegebenen Umständen ebenfalls zu den Befürwor­ tern der engen liechtensteinisch-schweizerischen Beziehungen gezählt werden. c) 
Beziehungen zu Drittstaaten Nachdem sich das Fürstentum mit dem Instrument des Zollanschluß­ vertrages wirtschaftlich zum schweizerischen Inland geschlagen hatte, lag es aus praktischen Gründen nahe, sich auch in andern Be­ reichen nach schweizerischen Regelungen zu richten. Damit wurde aber die Basis selbständiger Beziehungen zu andern Ländern immer schmaler. Nur mit Österreich bestehen traditionsgemäß und infolge des Nachbarschaftsverhältnisses engere Verbindungen, was sich allein schon darin zeigt, daß mit dem Nachbarstaat in Osten etwa gleich viele Staatsverträge abgeschlossen worden sind wie mit sämtlichen übrigen Ländern (mit Ausnahme der Schweiz) zusam­ men. Der Respekt gegenüber der historisch begründeten Affinität zu. Österreich216 kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß gemäß Art. 8 Abs. 3 ZV vor dem Abschluß von Handels- und Zollverträ­ gen mit Österreich Liechtenstein ein Vernehmlassungsrecht einge­ räumt wurde.217 Die Abkommen mit Österreich beziehen sich vor allem auf die Bereiche der Rechtshilfe, der Vermeidung von Doppel­ besteuerung und der sozialen Sicherheit.218 Daneben bestehen einige Abkommen, die sowohl mit Österreich als auch mit der. Schweiz ab­ geschlossen worden sind. Dabei handelt es sich vornehmlich um die Regelung; von Fragen des Durchgangsgrenzverkehrs.219 Außervertragliche Beziehungen mit Österreich ergeben sich sodann aufgrund der teilweisen Nachbildung liechtensteinischen Rechts nach 216 Für den Zeitraum der wirtschaftlichen Verbindung mit Österreich, siehe Ospelt, Wirtschaftsgeschichte des Fürstentums Liechtenstein im 19. Jahrhun­ dert. 217 Dies ist eine der wenigen Bestimmungen — wenn nicht die einzige — mit welcher sich die Schweiz — in allerdings sehr geringem Ausmaß — in der Führung ihrer Außenpolitik einer Beschränkung unterzogen hat: Sie kann nicht mit Österreich in Zoll- und Handelsfragen verhandeln, ohne Liechten­ stein darüber informiert und konsultiert zu haben, solange der schweizerisch­ liechtensteinische Zollanschlußvertrag in Kraft ist. 218 Eine Zusammenstellung der wichtigsten Verträge findet sich bei Kranz, Do­ kumentation 68 ff. 219 Siehe Anhang; eine Ausnahme bildete das heute nicht mehr gültige Abkom­ men über Sanitätsmaßnahmen bei Choleragefahr vom 5. August 1896 (LGB1 1896, Nr. 6). 70
	        

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