Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

gung dieses Umstandes gewürdigt werden.210 An die Gestaltung der Neutralitätspolitik — insbesondere der bloß faktisch dauernd Neu­ tralen — werden bekanntlich keine spezifischen Anforderungen ge­ stellt, obschon deren Glaubwürdigkeit weitgehend von ihrer Effi­ zienz abhängt. Der durch die liechtensteinische Haltung mitbegrün­ dete «cordon neutre» von Wien bis Genf erhöht diese Glaubwürdig­ keit. Durch die intensive Wirkung der schweizerischen Außenpolitik auf jene Liechtensteins erscheint allerdings dessen Neutralität trotz unterschiedlicher Neutralitätspolitik als Reflex der schweizerischen Neutralität.211 b) 
Anlehnung an die Schweiz Ein Staat von der Größe Liechtensteins ist darauf angewiesen, zur Erfüllung bestimmter Staatsaufgaben die Dienste eines oder mehrerer größerer befreundeter Länder in Anspruch zu nehmen. Für Liechten­ stein war es aufgrund der engen Beziehungen zwischen seinem Für­ stenhaus und der österreichisch-ungarischen Monarchie selbstverständ­ lich, daß sich das Fürstentum nach seinem östlichen Nachbarn aus­ richtete. Der Zusammenbruch der Doppelmonarchie erschütterte die Grundlage der liechtensteinisch-österreichischen Verbindung: Das kleine Staatswesen bedurfte einer beständigen Stütze; der als Kriegs- 210 Vgl. 
dazu Bericht der fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag vom 22. September 1972 über die zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweiz und den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Zusatzab­ kommen zu den Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Europäischen Ge­ meinschaften und der Schweiz, 18; vgl. außerdem die Rede des liechtenstei­ nischen Regierungschefs Dr. Walter Kieber anläßlich der dritten Phase der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa am 1. August 1975 in Helsinki (Beilage zum Bericht der fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag über die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein an der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 28. Oktober 1975, 4): «Unsere außenpolitische Haltung wird in entscheidendem Maße vom Gedan­ ken der Neutralität bestimmt. Sie' steht weitgehend im Einklang mit der­ jenigen unserer neutralen Nachbarstaaten, der Schweiz und Österreich.»; außerdem Gerard Batliner, Österreich — unser Nachbar, in LVB vom 25. 10. 1973. 211 Das wird besonders dann deutlich, wenn das schweizerische Grenzwachtkorps als Instrument zur Durchsetzung der Zollgesetzgebung und weiterer Bundes­ erlasse an der Grenze in Zeiten bewaffneter Neutralität und im Kriege mit militärischen Aufgaben betraut,'bzw. dem EMD unterstellt wird. — Darüber hinaus wird darauf zu ächten sein, daß sich der Reflex in Grenzen hält; vgl. Hermann Böschenstein (Hrsg.), Bundesrat Karl Scheurer, Tagebücher 1914 bis 1929, Bern 1971, 299: Aus'der Bundesratssitzung vom 18. Januar 1922: «Wir reden über den Zollanschluß' von Liechtenstein.- Wir beschließen, auf die Sache einzutreten; Schulthess'ist allein dagegen.: Ich vertrete den Stand­ punkt, daß eine Verfügung über das Territorium von Liechtenstein uns mili­ tärisch von: 
sehr großem' Nutzen wäre.' Schließen wir' vorläufig eine etwas engere Verbindung, so' erleichtert das uns später eine Besetzung oder was sonst in Frage kommen könnte.» 68
	        

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