Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

setzen.201 Der Erfolg ist zwar kein Argument für die Befähigung, neutral zu sein, indessen hätte ein Mißerfolg aufgrund des im Völ­ kerrecht unbekannten Prinzips der Erfolgshaftung auch den Gegen­ beweis nicht liefern können. Da offenbar jeder Staat neutral sein kann, wenn er nur die ihm mög­ lichen Vorkehren zur Abwehr von Neutralitätsverletzungen trifft, darf nach Kenntnisnahme der liechtensteinischen Situation davon ausgegangen werden, daß das Fürstentum potentiell neutral zu sein vermag. bb) Somit bleibt die Entscheidung darüber offen, ob Liechtenstein als gewöhnlich oder dauernd neütraler Staat zu gelten habe. Von vornherein auszuschließen ist das Statut vertraglich begründeter dauernder Neutralität, denn ein entsprechender Vertrag liegt nicht vor.202 Ebenso unhaltbar wäre die Behauptung eines gewohnheits­ rechtlich entstandenen Neutralitätsstatuts für Liechtenstein, da so­ wohl die Voraussetzung der longa consuetudo — hundert Jahre dürf­ ten dafür kaum genügen — als mehr noch der opinio necessitatis — man erinnere sich der französischen Vorbehalte im Ersten Weltkrieg — nicht erfüllt sind. Im weiteren stellt sich die Frage der Selbstneu- tralisierung203, doch ist auch eine solche in Ermangelung eines ent­ sprechenden einseitigen Aktes nicht nachweisbar.204 Somit verbleibt die Möglichkeit der faktisch dauernden Neutralität, also jenes freiwillig gefällten Entscheides eines Staates, «in kommen­ den Kriegen grundsätzlich neutral zu.bleiben und schon in Friedens­ zeiten eine entsprechende Neutralitätspolitik zu verfolgen»205, ohne daß daraus außerhalb der gewöhnlichen Neutralität Rechte und Pflichten für den Neutralen oder für Dritte entstünden. Für diese Art der Betrachtung der liechtensteinischen Neutralität spricht die Kontinuität der Haltung bei Konflikten seit 1866. Gerade die als selbstverständlich aufgefaßte Nichteinmischung deutet darauf hin, daß nicht bei jedem neuen Konflikt ein neuer Entscheidungsprozeß 201 Vgl. dazu von Liechtenstein 579; Pappermann 45. 202 Der Versuch, anläßlich der Pariser Friedenskonferenz 1919 eine staatsvertrag­ lich anerkannte Neutralität zu begründen, scheiterte; vgl. dazu von Liechten­ stein,62. 203 Vgl. dazu Schmitt 110 ff. 204 Der Wortlaut der Neutralitätserklärung von 1939 «im Falle eines kriegeri­ schen Konfliktes» (vgl. vorn Anm. 194) darf nicht so interpretiert werden, daß damit die Abstinenz bei irgendeinem zukünftigen Konflikt1 versprochen sei. Vielmehr machen die Begleitumstände deutlich, daß nur ein unmittelbar bevorstehender. Konflikt gemeint sein konnte. 2°5 Haug, Neutralität 49. 66
	        

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