Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

a) 
Dauernde Neutralität Während die schweizerische Neutralität182 spätestens im Jahre 1674 ihren Anfang nahm und anläßlich des Wiener Kongresses 1815 unter Beteiligung der damaligen Großmächte staatsvertraglich verbrieft wurde, bestand für Liechtenstein aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Deutschen Bund bis zu dessen Untergang 1866 die Pflicht, ein mili­ tärisches Kontingent zu halten und dem Bund bei Bedarf zur Ver­ fügung zu stellen.183 Diese Pflicht schloß ein neutrales Verhalten von vornherein aus. Die liechtensteinische Truppe wurde 1866 im Deut­ schen Krieg letztmals eingesetzt; 1868 wurde sie aufgelöst.184 Seit dieser Zeit wurden im Fürstentum keine Vorkehren zur militäri­ schen Verteidigung mehr getroffen; insbesondere sind keine Vertei­ digungsallianzen mehr eingegangen worden.185 Nach der geltenden Verfassung von 1921 wurde die Schaffung bewaffneter Verbände in Friedenszeiten zudem als unzulässig bezeichnet, soweit sie nicht zur Ausübung polizeilicher Funktionen bestimmt sind.186 Seit dem Untergang des Deutschen Bundes war Liechtenstein nie mehr Kriegs­ partei und hielt sich von der Einmischung in Konflikte fern. Den­ noch erfolgte weder im Deutsch-Französischen Krieg von 1870 noch bei Ausbruch des Ersten Weltkrieges eine formelle Neutralitätserklä­ rung, welche den kriegführenden Mächten notifiziert worden wäre.187 Eine amtliche Erklärung des Neutralitätszustandes wurde erstmals am 20. September 1914 — fast zwei Monate nach Kriegsausbruch — im Rahmen einer Verbalnote der fürstlichen Hofkanzlei an das österreichisch-ungarische Außenministerium abgegeben, welches sei­ nerseits eine Stellungnahme Liechtensteins verlangt hatte! Die ande­ ren Kriegsparteien erhielten erst später — durch Vermittlung der amerikanischen Botschaft in Wien188 — offiziell Kenntnis von Liech­ tensteins Neutralität.189 Die damalige enge Verbindung des Fürsten­ 182 Vgl. dazu anstelle vieler Bonjour, Geschichte der schweizerischen Neutralität. 183 Gemäß Bundesakte war Liechtenstein die Aushebung von 55 Mann (1 %> der Bevölkerung) vorgeschrieben; vgl. Quaderer 61 ff.; Geiger 30 f. 184 Ausführlich Geiger 382 ff. 185 Vgl. aber Art. 44 Abs. 1 LV. 186 Art. 44 Abs. 2 LV. 187 Wie dies der schweizerischen Praxis entspricht; so 1870: BBI 
1870, 3, Nr. 29, 23. Juli, 10 f.; 1914: BBI 
1914, IV 5, AS 
30, 347; 1939: AS 
Sf, 769. Darob darf allerdings nicht übersehen werden, daß einer offiziellen Neutralitätser­ klärung nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt; Verdross 481; Ber­ ber II 218; Haug, Neutralität 10 Anm. 9. 188 Welche die Vertretung der österreichisch-ungarischen — und damit auch der liechtensteinischen — Interessen bei den anderen Kriegsparteien bis 1917 über­ nommen hatte; von Liechtenstein 55 f., 62. 189 Von Liechtenstein 55 ff. 63
	        

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