ersten Bundeszweck erwähnt,179 kennt die Verfassung Liechtensteins keine derartige Bestimmung. Immerhin ist im Rahmen des als Kom petenznorm zu verstehenden Art. 10 LV dem Landesfürsten auf getragen, «das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vor zukehren».180 Die materielle Grundlage dieser Bestimmung darf wohl als ungeschriebener allgemeiner Verfassungsgrundsatz vorausgesetzt werden, hängt doch die Staatlichkeit unter anderem von der Dauer haftigkeit der gemeinschaftlichen Existenz ab. In einer Sphäre, wo noch eher der Macht als dem Recht vorrangige Bedeutung zukommt, kann diese Existenz aber nur dann einigermaßen gewährleistet sein, wenn der Staat selbst zum Schutze seines Bestandes entsprechende Anstalten treffen kann und will. Insofern erscheint die Kompetenz des Staates, die Eigenstaatlichkeit — mithin seine eigene Existenz — zu sichern, als selbstverständliche Voraussetzung des Art. 10 LV. Die Betonung der Aufgabe der Selbsterhaltung bedeutet keineswegs, daß daneben der Außenpolitik nicht noch weitere Aufgaben gestellt sein könnten. Im Gegenteil ist jeder Staat frei, sich zusätzliche außenpolitische Aufgäben zu stellen; diese werden aber jener der Selbsterhaltung immer nachgeordnet sein müssen und können daher an dieser Stelle unberücksichtigt bleiben.181 B. Mittel liechtensteinischer Außenpolitik Die Mittel, welche zur Verwirklichung der außenpolitischen Aufgabe zur Verfügung stehen und angewandt werden, müssen zwar der sich laufend verändernden Struktur der Staatengesellschaft angepaßt werden. Dennoch finden sich Konstanten bei der Auswahl der Mit tel, welche sich im Laufe von Jahrzehnten oder gar Jahrhunderten herauskristallisiert haben. Dies trifft auch für Liechtenstein zu, des sen Außenpolitik auf drei Säulen ruht: der dauernden Neutralität, der Anlehnung an. die Schweiz und einer im Rahmen seiner Mög lichkeiten und Interessen aktiven Beteiligung an anderen völker rechtlichen Staatenverbindungen. 179 Vgl. dazu William Knecht, Der Begriff der äußeren Sicherheit und der Un abhängigkeit nach der schweizerischen • Bundesverfassung, Diss. Zürich 1958. 18° Im Rahmen dieser Bestimmung beteiligt sich Liechtenstein auch an der Kon ferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), Rechenschafts bericht
1974, 52. 181 Hinsichtlich der Aufgaben der. schweizerischen Außenpolitik vgl. Arbeits gruppe für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung, a. a. O. (Anm. 177); Haug, Solidaritätspolitik und Bundesverfassung, in NZZ Nr. 29 vom 19. 1. 1973. 62