Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

worden, andere haben nicht um die Aufnahme ersucht.174 Solange aber dieser Zustand anhält, wird sich auch an der Rechtslage nichts ändern. Der Mikrostaatsbegriff ist somit im Rahmen des Rechts der UN wie im allgemeinen Völkerrecht (noch) nicht zum Rechtsbegriff geworden. Daher erübrigt sich auch die Beantwortung der Frage, ob Liechtenstein als «Mikrostaat» zu begreifen sei oder nicht. Bei Ver­ wendung des Begriffes in einem nichtrechtlichen Sinne wird es sich einer Subsumtion allerdings nicht entziehen können, ist doch keine Definition bekannt, welche die Trennlinie unterhalb der Größe und Bedeutung des Fürstentums ziehen würde.175 174 Bemerkenswert ist vor allem die Aufnahme der Malediven 1965, Quatars und Bhutans 1971 (in bezug auf den letzterwähnten Staat allerdings nicht wegen seiner Größe, sondern aufgrund seiner weitgehenden Bevormundung durch Indien auf dem Gebiete der Außenpolitik und der Verteidigung; vgl. NZZ Nr. 67 vom 10. 2. 1971; kritisch hinsichtlich Quatar auch Herald Tribüne vom 10. 10. 1971, zit. in LVB vom 25. 11. 1971), ferner von Sao Tom£ und Principe sowie der Komoren 1975. 175 Die Vermutung Pappermanns, 46, dank der expansiven Entwicklung werde Liechtenstein wohl in absehbarer Zeit «aus der Gruppe der fünf sog. .euro­ päischen Zwergstaaten' herausgewachsen» sein, trägt den Realitäten doch wohl zu wenig Rechnung. 59
	        

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