Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

sönlichkeit nach Völkerrecht gemacht worden. Erst das Zusammen­ spiel von Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit erhebt ein Gebilde zur Rechtsperson nach Völkerrecht.142 3. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit Als handlungsfähig wird jenes Völkerrechtssubjekt bezeichnet, das in der Lage ist, durch eigene Organe die ihm vom Völkerrecht über­ tragenen Rechte und Pflichten auszuüben beziehungsweise zu er­ füllen.143 Daraus ergibt sich, daß handlungsfähig nur sein kann, wer bereits rechtsfähig ist. Auch die Handlungsfähigkeit unterliegt ver­ schiedenen Abstufungen; so wird von unbeschränkter und beschränk­ ter Handlungsfähigkeit gesprochen je nachdem, welche Qualität die Völkerrechtssubjektivität eines bestimmten Gebildes aufweist. Be­ schränkt völkerrechtlich handlungsfähig ist jenes Völkerrechtssub­ jekt, welches in bestimmten zwischen- beziehungsweise überstaat­ lichen Angelegenheiten nicht selbst handeln kann und sich daher von einem Dritten vertreten lassen muß.144 Hier wäre wohl zu unter­ scheiden, ob eine rechtliche oder eine sachliche Notwendigkeit zur Stellvertretung besteht. Von rechtlicher Notwendigkeit wäre etwa zu sprechen, wenn ein Land unter vertraglicher Protektion steht, von sachlicher z. B. dann, wenn aus finanziellen Gründen die Landes­ interessen bei einer diplomatischen Konferenz nicht durch eigene Vertreter wahrgenommen werden können, sondern an Delegierte eines Drittstaates übertragen werden. Im Falle Liechtensteins kann weder im einen noch im andern Fall von beschränkter Handlungsfähigkeit die Rede sein. Zunächst be­ stehen keinerlei völkerrechtliche Bindungen an einen Drittstaat, die eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit Liechtensteins auf Dauer zum Inhalt hätten. Wohl finden sich einige im Rahmen von Staats- verträgen eingegangene Verpflichtungen, aufgrund derer — worauf später noch einzutreten sein wird145 — der Schweiz ein völkerrecht­ liches Mandat eingeräumt wurde. Da diese Verträge aber durch beide Partner jederzeit gekündigt werden können, das Fürstentum also nach Gutdünken das Mandat einseitig entziehen kann, darf wohl kaum auf eine beschränkte völkerrechtliche Handlungsfähigkeit ge­ 142 Vgl. das Rechtsgutachten des IGH über die Wiedergutmachung im Dienst der Vereinten Nationen erlittener Schäden 1949, 179, zit. bei Dahm I 74 Anm. 9. 143 Vgl. Dahm III 10; Verdross 190. 144 Vgl. Verdross 190. 145 Vgl. hinten S. 87 ff. 51 4*
	        

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