Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

griffe wie «Unabhängigkeit» oder «Autonomie» zu verwenden.126 Doch damit wird die tatsächliche Problematik erneut von einer be­ grifflichen überlagert, die uns der Frage an sich nicht näher bringt. Immerhin ist in anderem Zusammenhang nochmals kurz darauf ein­ zutreten.127 Schließlich sei ein Gedanke nicht übergangen, dem gerade im Zu­ sammenhang mit den sogenannten «Mikrostaaten» — vor allem mit jenen, die aus dem Prozeß der Dekolonisation entstanden sind — eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen ist: Neue Gebilde in Formen zu pressen, welche die traditionelle Lehre aus den histori­ schen Gegebenheiten entwickelt hat, erfüllt nicht nur keinen prakti­ schen Zweck, sondern vermag unter Umständen eher Schaden anzu­ richten.128 Eine bloß akademische Rechtfertigung genügt hier nicht; die Wissenschaft hat sich der Konsequenzen ihres Tuns bewußt zu sein und kann sich der Verantwortung nicht entziehen, wenn sich politische Folgen aus der Zuordnung bestimmter Erscheinungen in vorgegebene Kategorien ergeben. In diesem Sinne darf gerade die Völkerrechtswissenschaft die von nationalem Prestigedenken inspi­ rierte Jagd gewisser Staaten nach einer imaginären «Voll-Souverä- nität» nicht noch mit einem theoretischen Unterbau aus vergangener Zeit begünstigen. cc) Die Souveränität des Fürstentums Liechtenstein Ist vorstehend die Auffassung vertreten worden, daß die Souverä­ nität — unter dem einen oder anderen Aspekt — als Staatskriterium nicht geeignet sei, so läßt sich doch nicht übersehen, daß die Staaten­ praxis sich noch weitgehend von jener Strömung der Völkerrechts­ theorie129 treiben läßt, welche als Staat nur jene Gemeinschaft aner­ kennt, die neben den übrigen Staatsattributen auch eine Souveränität im Sinne der Völkerrechtsunmittelbarkeit der Rechtsordnung aufzu­ weisen hat. Daher muß der Vollständigkeit halber der Nachweis der Völkerrechtsunmittelbarkeit des Fürstentums Liechtenstein noch er­ bracht werden, wenn dessen Staatlichkeit nach herkömmlichen Grundsätzen abgeleitet werden will. Wurde die Rechtsunmittelbarkeit dem Fürstentum Liechtenstein durch die Zusammenlegung der Grafschaft Vaduz mit der Herrschaft 12« Tsatsos 432. Dem Begriff der Unabhängigkeit hat sich vor allem auch Charles Rousseau verschrieben; L'independance de l'Etat dans Tordre international, in Recueil des Cours 1948, Bd. II., 1 ff. 127 Vg]. hinten S. 60 ff. 128 Vgl. Fisher 165. 129 Z. B. Verdross 191 ff.; a. M. Dahm I 79 f. 47
	        

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