Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

bildung kaum, wenn politische — mit anderen Worten nur schwer objektivierbare — Elemente verwendet werden. Zum anderen ist da­ mit aber auch die grundsätzliche Problematik der Souveränitätsfrage, wie sie einleitend dargestellt wurde, keineswegs behoben. Im Gegenteil scheint dies ein Argument mehr dafür zu sein, daß davon abgesehen werden sollte, die Souveränität in irgendeiner Aus­ gestaltung als Staatskriterium weiterhin gelten zu lassen. Schließlich ist noch auf die allgemein vertretene These einzutreten, die Delegation staatlicher Kompetenzen bedeute nicht etwa einen partiellen Verlust der Souveränität, sondern manifestiere sich viel­ mehr gerade als deren Handhabung.118 Wie. wenig praktikabel diese Auffassung bei der-Bestimmung eines als Staat in Frage kommenden Gebildes ist, tritt in der Rechtsprechung des IGH deutlich zutage, wenn er sogar einen Staat, dessen Gestaltung der Außenpolitik in den Verantwortungsbereich eines Drittstaates fällt, noch als souverän bezeichnet.119 Damit ist aber auch die Betrachtungsweise der Souve­ ränität im rechtsinhaltlichen Sinn ad absurdum geführt, besteht sie doch darin, daß der Staat, um souverän zu bleiben, eine bestimmte Kompetenzfülle nicht delegieren darf. Zu den staatswesentlichen Kompetenzen gehört wohl unter anderem die selbständige Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten. Das Postulat der Uberwindung des Souveränitätsbegriffes als Staats­ determinante ist durchaus nicht neu. So haben schon Jellinek120, Kelsen121, Politis122, Scelle123, Constantopoulos124 und andere die Sou­ veränität nicht zur Beschreibung des Staates verwenden wollen,125 wenn auch durchaus nicht mit denselben Motiven. So schlagen bei­ spielsweise Politis, Scelle und Constantopoulos aufgrund der inhalt­ lichen Wandlung des Söüveränitätsbegriffes vor, anstelle dessen Be­ 118 Vgl. z. B. Guggenheim, Organisations 223 ff. und dort zit. Lit. und Judikatur. ,1B Ree. 
1952, 188. Dieser, Entscheid ist wohl 'eine'Fortsetzung der Praxis des StIGH, der schon 1923 im Wimbledon-Fall '(StIGH A 1, 25) festgestellt hat, daß beim Abschluß irgendeines (völkerrechtlichen) Vertrages über die Vor­ nahme einer bestimmten Handlung, bzw. der Verzicht darauf von einer Preis­ gabe der Souveränität durch den bestimmten Staat nicht gesprochen werden könne. 120 Staatslehre 441. 121 Problem der Souveränität § 65. 122 Le probleme des limitations de la souveraineti et la th^orie de Tabus de droit dans les rapports internationaux, in Recueil des Cours 6 (1925), 1 ff.; zit. bei Tsatsos 432. 128 Precis de droit international I, 1933, 82; zit. bei Tsatsos 432. >2< 94. 125 
Vgl. dazu Tsatsos, 431, der die • Entwicklung des Souveränitätsbegriffs poin­ tiert so charakterisiert, daß geschichtlich und formallogisch gesehen- nicht ein Untergang des Souveränitätsbegriffes festzustellen sei, sondern derjenige des Staates (433). 46
	        

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