Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Antrag Liechtensteins vom 21. Oktober 1919 und der Zustimmung des schweizerischen Bundesrates vom 24. Oktober 1919.82 
Danach soll — wie noch einläßlicher darzustellen sein wird — die Schweiz nach jeweiliger Auftragserteilung die Interessen Liechtensteins diplo­ matisch vertreten. Das Fürstentum behält sich indessen vor, diese dann selbst wahrzunehmen, wenn ihm dies als notwendig erscheint. Von der letzteren Möglichkeit wird so oft als möglich Gebrauch ge­ macht, indem Liechtenstein namentlich im Rahmen multilateraler Beziehungen seine eigenen Vertreter entsendet.83 Allein der Umfang der direkten liechtensteinischen Vertretung und Präsenz vornehm­ lich auf der Ebene der internationalen Zusammenarbeit weist ein­ drücklich auf die Fähigkeit und den Willen Liechtensteins hin, am zwischen- und überstaatlichen Verkehr teilzunehmen. Darüberhinaus haben sich bis anhin aus der Vertretung Liechten­ steins im Ausland durch die Schweiz keine nennenswerten Anstände ergeben; im Gegenteil scheint das Fürstentum seine Interessen genü­ gend vertreten zu sehen. Dies ist umso weniger verwunderlich, wenn man bedenkt, daß die Interessen zweier aneinandergrenzender Klein­ staaten, die zudem einen einheitlichen Wirtschaftsraum bilden, weit­ gehend parallel verlaufen. Die Gefahr, daß der Mandatar den Man­ danten aufgrund gegenläufiger Interessen nur unzureichend zu ver­ treten imstande ist, kann damit als geringfügig betrachtet werden. Diese Gefahr wird zusätzlich durch die Tatsache vermindert, daß der Schweiz bei der Interessenvertretung Liechtensteins nicht not­ wendig eine Monopolstellung zukommen muß. Es bestünde durch­ aus die Möglichkeit, andere Staaten, z. B. Österreich, damit zu be­ auftragen. So betrachtet, befindet sich die Schweiz in einer «Wett­ bewerbssituation», welche sie zwingt, ihr Mandat im Sinne des Auf­ traggebers zu erfüllen. Diese Erörterungen dürfen allerdings nicht so verstanden werden, daß eine verstärkte Eigenvertretung nicht politisch ertragreicher sein könnte, im Gegenteil. In diesem Zusammenhang ist indessen nur die 82 Für Einzelheiten dazu vgl. Raton 82 f. sowie hinten S. 137 ff. dieser Arbeit. 83 Beispiele für dieses Vorgehen finden sich bei Raton, 85 Anm. 3, und in dep Rechenschaftsberichten der liechtensteinischen Regierung (z. B. Rechenschafts­ bericht 
1974, 52 f.). Besondere Erwähnung verdient die Teilnahme an der Kon­ ferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1973—1975) und die Beziehungen zum Europarat, dessen Parlamentarische Versammlung Liechten­ stein den Beobachterstatus mit zwei Beobachtern und zwei Stellvertretern (!) gemäß Art. 54 Abs. 1 des Reglement de l'Assembl£e vom 8. Dezember 1951 verlieh. Da gemäß Beschluß des Ständigen Ausschusses der Parlamentarischen Versammlung vom 27. November 1965 nur offizielle Vertreter von euro­ päischen demokratischen Nichtmitgliedstaaten als Beobachter zugelassen wer­ den sollen, war mit der Zulassung Liechtensteins dessen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten als demokratischer Staat verbunden. 35 3*
	        

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