Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Die Folge dieser Ungewißheit wird sein, daß sich jeder sein eigenes «Recht» schafft, was dem Zustand der Anarchie gleichkommt. Auf der anderen Seite nützte es der Staatsgewalt wenig, wenn sie sich — als Trägerin der Rechtsordnung — nur definitionsweise auf ihre Macht berufen könnte. Vielmehr bedarf sie der dauerhaften fakti­ schen Gewalt, um das Recht eben durchsetzen zu können. Es genügt nun aber nicht, daß der Staat grundsätzlich über eine Rechtsordnung und die zu ihrer Durchsetzung notwendige effektive, unwiderstehliche Gewalt nur zeitweise verfügt; die Staatsgewalt, be­ ziehungsweise die sie verkörpernde Ordnung muß vielmehr dauer­ haften Charakter aufweisen und über eine eigene Existenz verfügen, die sie von einer anderen Gewalt unterscheidet.60 Der Anspruch auf Dauerhaftigkeit, der wohl nicht allzu streng ausgelegt werden darf, dient der Rechtssicherheit, indem eine allzu rasche zeitliche Folge verschiedener Staatsgewalten verhindert werden möchte. bb) Die Staatsgewalt des Fürstentums Liechtenstein Im Fürstentum Liechtenstein gründet die Staatsgewalt heute auf der Verfassung vom 5. Oktober 192161. Obschon diese Verfassung in Art. 2 festhält, daß Liechtenstein eine konstitutionelle Erbmonar­ chie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage darstelle, läßt sie sich im Grunde materiell nicht in erster Linie auf einen Wil­ lensakt des Monarchen zurückführen, sondern vor allem auf einen Beschluß des Landtages vom 24. August 1921, durch den der von einer vorberatenden Kommission vorgelegte Entwurf angenommen worden war.62 Der Landtag, welcher schon von früheren Verfassun­ gen, zuletzt von derjenigen vom 26. September 1862, als Parlament eingesetzt worden war, hatte nämlich unter Mißachtung der damals geltenden Verfassung im Herbst 1918 die Regierungsgewalt für kurze Zeit usurpiert und damit den Boden für die Verfassungsrevision vor­ bereitet. Die. neue Verfassung verringerte denn auch merklich den Einfluß des Fürsten, indem der Landtag von nun an nur noch aus demokratisch gewählten Volksvertretern bestehen sollte. Ob es sich — wie bei der Verfassung von 186263 — auch beim neuen Grund­ gesetz um einen Vertrag zwischen Fürst und Volk handelt oder eher um die Einsetzung der Staatsorgane — zu denen auch der Fürst so Z. B. Dahm I 77. «i LGB1 
1921, Nr. 15. 62 Ober die Umstände der Verfassungsschöpfung vgl. Pappermann 40 f. und dort zit. Lit., insbesondere Raton 119 ff. 6S Raton 39. 29
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.