Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

zu erwarten, daß dem Fürstentum Gestaltungsrechte bei der schwei­ zerischen Gesetzgebung eingeräumt werden können. Dies stünde nicht nur im Widerspruch zur Bundesverfassung, die das (formelle) Gesetz­ gebungsverfahren abschließend festlegt, sondern wäre außerdem völ­ lig systemwidrig. Hingegen wäre zu prüfen, ob nicht der Einbezug in das Vernehmlassungsverfahren den liechtensteinischen Wünschen entgegenkäme. Demgegenüber bedeutete es eine Maximallösung, wenn die gegenwärtig nichtorganisierte Assoziation in eine organisierte übergeführt werden könnte. Das heißt, daß eine institutionelle Re­ gelung nicht nur im Rahmen eines einzelnen Vertrages zu treffen wäre, sondern für die Gesamtheit der «besonderen Beziehungen». Dabei würde es wohl genügen, wenn das einzusetzende Gremium auf der Grundlage eines ständigen (paritätischen) Konsultativorgans auf­ gebaut würde.540 Ein solches Organ könnte zugleich das Forum. für Vorverhandlungen zu jeweiligen Vertragsrevisionen bieten. Vor­ nehmste Aufgabe eines solchen Gremiums wäre die Prüfung einer allfällig neu zu formulierenden Partnerschaft, die ja nicht am Schreibtisch zu entwerfen ist, sondern im gemeinsamen Abstecken der möglichen Grenzen besteht. Als Rechtsgrundlage für ein derarti­ ges Organ wäre ein neuer Staatsvertrag vorzusehen, der je nach Aus­ gestaltung bereits bestehende Verträge abzuändern hätte. Im übrigen könnte es nicht überraschen, wenn die Existenz dieses Gremiums zu vermehrter Klarheit darüber führen würde, welche schweizerischen Rechtsnormen in Liechtenstein anwendbar sind. Damit wäre der Rechtssicherheit ein besonderer Dienst erwiesen. Darüber hinaus würden die Forderungen nach einer schweizerischen diplomatischen Vertretung in Liechtenstein weitgehend gegenstandslos. C. Allgemein ist bei der Frage nach allfälligen Änderungen und Ergänzungen der bestehenden Verträge vom Grundsatz auszugehen, daß alle Belange, die' das Fürstentum selbst zu ordnen vermag; von ihm auch selbst geregelt w;erden sollten. Das schließt nicht aus, daß autonome Erlasse sich weiterhin an schweizerische Vorbilder anleh­ nen. Angelegenheiten, die nicht oder nicht vollständig mit eigenen Mitteln besorgt werden können, sollten dann im Rahmen multilate­ raler Verträge oder bilateraler Verträge mit supranationalen Organi­ sationen geregelt werden, wenn sich eine Möglichkeit dazu bietet und die Einheit der Gesetzgebung nicht darunter leidet. Daneben sollte jede Gelegenheit — vor allem bei multilateralen Konferenzen — be­ nützt werden, die liechtensteinische Präsenz zu dokumentieren. So­ 540 Vgl. Niedermann, Verhältnis 919. 164
	        

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