Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Schluß mit den EG in Frage kämen, einer organisatorischen Neuord­ nung zugeführt werden sollten. Hinzu kommt ein weiteres: Nach wie vor sollte der Gesetzgeber da­ nach streben, sich bei der Rechtsetzung von einer einheitlichen Grundidee leiten zu lassen, die Normen auf eine bestimmte Wert­ ordnung auszurichten und sie nach feststehender Übung zu formu­ lieren, kurz, er soll ein Normensystem536 schaffen. Dieses Postulat ist dann nur schwer erfüllbar, wenn der Gesetzgeber kein homogener Willenskörper darstellt, sondern sich aus mehreren nationalen und supranationalen Gesetzgebern zusammensetzt, unter denen keine oder nur lockere Verbindungen bestehen. Die Frage ist schließlich, ob die allfällig erzielte Streuung der Ab­ hängigkeit, die durch eine vermehrte Übernahme vom EG-Recht er­ zielt würde, nicht dadurch aufgehoben wird, daß eine verhältnis­ mäßig anonyme Instanz in einiger geografischer Entfernung Be­ schlüsse faßt, auf die das Fürstentum nicht viel mehr Einfluß aus­ üben kann als heute auf die schweizerischen. Abhängigkeit ist eben nicht nur eine objektive Größe, sondern hat auch einen nicht zu unterschätzenden subjektiven Aspekt. In diesem Sinne hätte sie als bloßes Gefühl der Bevölkerung zu gelten, über das eigene Schicksal nicht entscheiden zu können. Dieses Abhängigkeitsgefühl gegenüber einem Nachbarland, dem man sich freiwillig angenähert hat und dessen Strukturen, Denkweisen und Reaktionen man über eine lange Zeit verfolgt hat und größtenteils bejaht, ist wohl geringer als gegen­ über einer «supranationalen Technokratie», deren Motive schwer durchschaubar sein mögen und deren tatsächlichen Willensbildungs­ prozeß man kaum kennt. Diese Überlegungen vermögen freilich eine zukünftige Änderung der Ausgangslage nicht zu berücksichtigen. Die Frage wird sich anders stellen, wenn die Integration weiter fortgeschritten sein wird und auch die Nachbarstaaten des Fürstentums sich nicht davon fern­ halten. 538 Vgl. dazu Peter Noll, Gesetzgebungslehre, Hamburg 1973; derselbe, Prinzi­ pien der Gesetzgebungstechnik, in Rechtsfindung, Festschrift für Oscar Adolf Germann, Bern 1969, 159 ff.; Yvo Hangartner, Rechtsstaatliche Gesetzestech­ nik, in Stillstand und Fortentwicklung im schweizerischen Recht, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1965, Bern 1965, 103 ff. 161 11
	        

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