Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

I. Die Eigenstaatlichkeit Liechtensteins Für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen zwei oder meh­ reren Vertragssubjekten ist zunächst von Bedeutung, um welche Art von Partnern es sich handelt. Treten Staaten miteinander in Bezie­ hung, werden die daraus entstehenden Verbindlichkeiten in der Regel dem Völkerrecht zuzuweisen sein,8 sind es nicht völlig autonome Gebietskörperschaften, wird eine Zuordnung zum innerstaatlichen öffentlichen Recht in Frage kommen. Handelt es sich lediglich um Gruppen von Individuen, die keine hoheitliche Gewalt in einem be­ stimmten Gebiet ausüben, wird der Bereich des — ebenfalls inner­ staatlichen — Privatrechtes im Vordergrund stehen. Die Feststellung der Staatlichkeit begegnet in der Regel keinen besonderen Schwierig­ keiten, meist wird sie sogar ohne weiteres vorausgesetzt. Eine solche Annahme ist jedenfalls dann durchaus zulässig, wenn die in Bezie­ hung tretenden Partner hinsichtlich ihrer Eigenschaft als selbstän­ dige, unabhängige Staaten nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dies trifft für die Schweiz zu. Was hingegen das Fürstentum Liech­ tenstein anbelangt, so bestand weder früher noch heute Einmütigkeit darüber, ob dieses Land angesichts seiner Kleinheit und der daraus entstandenen engen Verbindung mit der Schweiz tatsächlich noch die wesensnotwendigen Merkmale staatlicher Existenz aufweise.9 Es ist daher vorerst nach den Kriterien der Staatslehre und insbesondere des Völkerrechts abzuklären, wie es mit der Eigenstaatlichkeit10 des Fürstentums wirklich bestellt ist; dies ermöglicht allenfalls eine Aus­ sage darüber, ob die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern11 eher völkerrechtlicher oder teilweise staatsrechtlicher Art sind. Außerdem wird das grundsätzliche Ergebnis zu differenzieren sein. 8 Dies natürlich unter der Voraussetzung, daß man von den Rechtsgeschäften des Zivilrechts einmal absieht. 9 Siehe z. B. die Literaturhinweise bei Geiger 395; ferner Ehrhardt, Mikrostaat. Immerhin sind die Zweifler in der Minderheit; vgl. auch hinten S. 49 f. 10 Zum Begriff «Eigenstaatlichkeit» vgl. hinten S. 60 f. Zur Anerkennung durch Drittstaaten vgl. hinten S. 49 f. 11 Der Begriff «Land» wird fortan verwendet, ohne daß sich daraus irgendwelche rechtliche Konsequenzen ergeben sollen. (Somit auch nicht i. S. der Verwen­ dung des Begriffes bei Ermacora, Staatslehre I 52 f. als Bezeichnung für einen bestimmten Raum.) 16
	        

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