Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

II. Das Machtverhältnis Liechtensteins zur Schweiz515 Es bedarf keiner besonderen Erörterungen, daß das Fürstentum ge­ genüber der Schweiz ein Machtdefizit aufweist. Diese Feststellung kann aber noch differenziert werden, wenn der Betrachtung die vier Bezugskategorien Beziehungsmacht, Beziehungsraum, Beziehungs­ dichte und Beziehungsart zugrunde gelegt werden. 1. Beziehungsmacht516 Wenn unter «Macht» im Verhältnis zweier Staaten die Fähigkeit verstanden wird, dem einen durch den andern den Willen aufzu­ zwingen, so ergibt sich, daß im Rahmen der zwischen der Schweiz und Liechtenstein abgeschlossenen Verträge die Schweiz über ein be­ trächtliches offensives Machtpotential verfügt. Diesem ist Liechten­ stein aber nicht wehrlos ausgeliefert. Die Möglichkeit der kurzfristi­ gen Kündigung aller Verträge verhilft ihm zu einer gegenüber der Schweiz beachtlichen defensiven Macht: Liechtenstein verfügt über die Fähigkeit, sich der offensiven Macht zu widersetzen. Beim Ver­ gleich beider Potentiale ist zu berücksichtigen, daß eine Kündigungs­ möglichkeit rechtlich vorbehaltlos besteht; in tatsächlicher Hinsicht würden sich indessen wohl besondere Schwierigkeiten ergeben. Hin­ zu kommt, daß als alternativer Partner für eine ähnliche Ausrich­ tung, wie sie heute gegenüber der Schweiz besteht, höchstens Öster­ reich als zweites Nachbarland in Frage kommt. Dem stehen aber Hindernisse wie die historische Entwicklung und die Vorliebe der Bevölkerung517 entgegen. Von einem Gleichgewicht der Beziehungs­ macht kann daher nicht gesprochen werden; vielmehr überwiegt die faktische Abhängigkeit Liechtensteins von der Schweiz. 515 Die nachfolgenden Überlegungen schließen sich an die Ausführungen bei Riklin, Konzeption 8 ff., an. 516 Vgl. Riklin, Konzeption 8 ff. 817 81 °/o der Stimmberechtigten ziehen die Anlehnung Liechtensteins an die Schweiz jeder anderen Ausrichtung vor und nur 1 %> würde die Anlehnung an Österreich bevorzugen; Gyger/Kranz/Niedermann 137, 194 ff. 155
	        

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