Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

ger Weise eingeschränkt. Außerdem übersieht Fahrni, daß weder die Gesamtheit der hier untersuchten Rechtsbeziehungen, noch deren wichtigster Bestandteil, der Zollanschlußvertrag, als «Staatenverbin­ dung auf der Grundlage der Gleichordnung» verstanden werden dürfen. Wie dargestellt w;urde,505 
trifft die Gleichberechtigung in einigen Verträgen nur für die Phase der Vertragsschließung zu. 5. Eingrenzung Die Assoziation des Fürstentums mit der Schweiz ist eine geschlos­ sene Staatenverbindung, indem der Einbezug weiterer Beteiligter weder vorgesehen noch praktisch' denkbar ist.606 Seinem Inhalt nach ist das Assoziationsverhältnis dagegen «offen», da die Zusammen­ arbeit auf weiteren Gebieten durchaus möglich, im Hinblick auf den Trend der schweizerisch-liechtensteinischen Beziehungen sogar wahr­ scheinlich ist. Die Assoziation ist in diesem Sinn «ausbaufähig»®07. Ein Teil der die Assoziation begründenden Vertragsnormen schafft eine Ungleichheit der Rechte: und Pflichten der Partner. Diese Dis­ parität muß notwendigerweise auch bei der Qualifikation der ge­ samten Beziehungen berücksichtigt werden: Die Assoziation ist nicht­ paritätischer Natur. Weder zur Ausführung der einzelnen Verträge, noch zur Steuerung der gesamten Rechtsbeziehungen sind besondere Organe geschaffen worden; somit ist die Assoziation auch nichtorganisiert.508 Schwieri­ ger fällt die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine politische oder um eine nichtpolitische Assoziation handle. Jedenfalls kann kaum allein aus der Tatsache, daß eines der Vertragsverhältnisse eine poli­ tische Staatenverbindung zur Folge hat, geschlossen werden, die Assoziation als "Gesamtheit trage daher ebenfalls politischen Charak­ ter. Umgekehrt wäre wohl auch die Folgerung unzulässig, die Ge­ 505 Vgl. die Ausführungen im II. Teil, vorn S. 87 ff. 508 Die Verträge über die Geltung der Abkommen mit der EFTA und den EG in Liechtenstein können wohl' nicht als Ausweitung der Assoziation Schweiz- Liechtenstein gelten,' da ihre Wirksamkeit, direkt vom. Zollanschlußvertrag abhängt. Ein freier Austausch der Mitglieder der Assoziation — wie er etwa beim Ausscheiden' jener EFTA-Mitglieder, die den EG beigetreten sind, statt­ gefunden hat — ist hier nicht möglich. 507 Vgl. Art. 32 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos­ senschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom. 22. Juli 1972, AS 1972, 3115; Botschaft des Bundesrates dazu vom 16. August 1972, BB1 1972, II 707 f. 508 Sie unterscheidet sich schon dadurch; von einer internationalen Organisation; vgl. Bindschedler, Internationale Organisation 70. 152
	        

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