Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

dessen keineswegs, daß eine Subsumtion' daher nicht möglich wäre. Ob übrigens ein Assoziationsverhältnis begründende Bestimmungen in einem einzelnen oder in mehreren Verträgen enthalten sind, kann nicht den Ausschlag geben. Auch die postulierte «Staatenverbindung sui generis» besteht aus mehreren Einzelverhältnissen. Das Etikett einer «Staatenverbindung sui generis» ist jedenfalls wenig zweck­ mäßig, weil damit nicht einmal eine Grobeingrenzung'erreicht wird, wenn man davon absieht; daß alle anderen Begriffsinhalte (aufgrund der Wahl durch Elimination) ausscheiden. Sollte sich erweisen, daß das schweizerisch-liechtensteinische Rechtsverhältnis die Anforde­ rungen erfüllt, welche an den Typus der Assoziation gestellt werden, ist nicht einzusehen, weshalb dieser bereits eingeführte und ganz be­ stimmte «Assoziationen» hervorrufende Begriff nicht verwendet werden soll. 4. Assoziation496 Soweit wir es übersehen, ist von den Autoren, die sich näher mit den Beziehungen Liechtensteins zur Schweiz befaßt haben, bisher nicht überprüft worden, ob sich allenfalls der Typus der Assoziation für die Charakterisierung dieses Verhältnisses eigne.497 Einzig Fahrni führt diese besonderen Beziehungen als Beispiel für eine «echte Außenassoziation» an.498 Die Tatsache, daß der Assoziationsbegriff mehrdeutig verwendet wird,499 berechtigt zunächst zur Skepsis, dennoch mag gerade darin sein besonderer Sinn - liegen. Zum einen wird als Assoziation jene zwischenstaatliche und internationale Staatenverbirfdung bezeichnet, die zum Zweck einer lockeren Zusammenarbeit in einem verhältnis­ mäßig beschränkten Tätigkeitsbereich begründet wurde.500 Daneben kommen als Assoziation aber auch völkerrechtliche Staatenverbin­ dungen in Frage, bei denen einer der Partner selbst eine Stäatenver- bindung ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieses völkerrecht­ liche Verhältnis organisiert oder niditorganisiert, politisch" oder 498 Vgl. dazu Fahrni, Die Assoziation von Staaten mit anderen Staaten; sowie Hollenweger, Die Assoziation von Staaten mit internationalen Organisationen. 49J Auch Gyger, 191, untersucht die Frage lediglich hinsichtlich des Verhältnisses Liechtensteins zu den EG. 498 1 71 f. Allerdings scheint Fahrni den Assoziationsbegriff als Oberbegriff zu verstehen, wenn er Zurlinden, 60 und 70, zustimmt, es handle sich vorlie­ gend um einen «völkerrechtlichen Fall sui generis»'. 499 Riklin 136 ff.; Dahm II 18; Fahrni 3. • 800 Als Beispiel dafür kann die EFTA erwähnt werden. 150
	        

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