I. Art der schweizerisch-liechtensteinischen Beziehungen 1. Vorbemerkung Im vorangegangenen II. Teil sind die wichtigsten Vertragsverhält nisse zwischen der Eidgenossenschaft und dem Fürstentum unter anderem darauf überprüft worden, wie sie sich klassenlogisch ein ordnen lassen. Gleichzeitig wurde , versucht festzustellen, ob .und gegebenenfalls inwieweit diese. Verträge eine Abhängigkeit des klei neren Vertragspartners vom größeren bewirken. Die Frage wäre berechtigt, ob nicht gleichzeitig für jeden einzelnen Vertrag der Ver such einer typologischen Abklärung hätte unternommen werden sol len. Dem hätte an sich nichts im Wege gestanden. Allein, ein solches Unterfangen erscheint wenig sinnvoll: Die Art und der Umfang der schweizerisch-liechtensteinischen Beziehungen erfordern vielmehr eine ganzheitliche Betrachtungsweise, die dem Typusbegriff486 ohne hin besser entspricht.487 Daher soll die Summe der Rechtsverhältnisse zwischen den beiden Staaten als Grundlage für die typologische Ein ordnung herangezogen werden. 2. Auszuschließende Typen Unter den Autoren, die sich bereits mit den schweizerisch-liechten steinischen Rechtsbeziehungen befaßt haben, besteht Einigkeit dar über, daß die Rechtsfiguren des Protektorates488, des Quasi-Protek- torates489 und der Protektion490 auf das vorliegende Verhältnis nicht anwendbar sind.491 Es besteht kein Anlaß, dieses Ergebnis anzuzwei feln. Es liegt aber auch kein Staatenbund492 vor, da weder einer der Verträge, noch deren Gesamtheit zu einer organisierten Staatenver bindung geführt 'haben. Überdies ist die rechtliche Gleichheit der Partner nicht durchwegs gewahrt. Daß es sich schon gar nicht um 486 Zum Typusbegriff siehe Koller, Typuslehre 11 ff., vor allem 33 ff., sowie vorn Anm. 7. 487 Vgl. Koller, Typuslehre 19. 488 Für viele vgl. Dahm II 129 ff. 489 Vgl. Dahm II 133 f. 400 Vgl. Verdross 358. 491 Lanfranconi 157 ff.; Zurlinden 70; Gyger 64. 4»2 Vgl. Riklin 117 ff. 148