Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

2. Ferner soll der diplomatische Verkehr Liechtensteins mit Dritt­ staaten über die schweizerischen Auslandvertretungen abgewickelt werden. Für bestimmte Angelegenheiten ist jedoch ein jeweiliger besonderer Auftrag vorgesehen. 3. Außerdem sollen die liechtensteinischen Staatsbürger im Ausland durch die schweizerischen Vertretungen konsularisch betreut wer­ den. 4. Schließlich soll der regierende Fürst im Ausland den diplomati­ schen Schutz der Schweiz in Anspruch nehmen können. Demnach ist zweierlei auseinanderzuhalten: Das Fürstentum hat der Schweiz hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Interessen Dauerauf­ träge erteilt; daneben wurde die Grundlage dafür geschaffen, daß bei Bedarf zusätzlich besondere Aufträge erteilt werden können. Die Zustimmung der Schweiz zu den Daueraufträgen — die allge­ meine wirtschaftliche Interessenwahrung und die konsularische Be­ treuung liechtensteinischer Bürger im Ausland — wurde schweize- rischerseits im Jahre 1919 grundsätzlich erteilt. Insofern trifft die Aussage464 nicht zu, die Schweiz übe die Vertretungsbefugnis nur bei Vorliegen eines (besonderen) — und damit immer wieder zustim­ mungsbedürftigen — Auftrages aus. Die Daueraufträge müßten viel­ mehr, wollen sie zurückgezogen werden, durch Kündigung des 1919 geschlossenen Auftragsverhältnisses beendigt werden. Die besonderen Aufträge dagegen — wie etwa die diplomatische Vertretung — be­ dürfen in der Tat im Einzelfall der Erteilung und der Zustimmung. Der formlose Vertrag über die Interessenwahrung465 begründet zwar eine völkerrechtliche Staatenverbindung im Rechtssinne466, die Bin­ dung ist aber sehr locker. Eine Organisation ist nicht vorhanden, der Gegenstand des Vertrages kann funktionalistisch umschrieben werden. Da mit der Vereinbarung auch keine subjektiven Rechte und Pflichten für die Gewaltunterworfenen beider Parteien geschaf­ fen wurden, handelt es sich nicht um eine übernationale Staatenver­ bindung. Auch liegt keine politische Verbindung vor, ist doch kein umfassendes, im Ermessen des Mandatars liegendes Vertretungsrecht übertragen worden. Im Gegenteil sind gerade die Daueraufträge im 464 Vgl. Zurlinden 37. 465 D;e Feststellung von Raton, 84, es handle sich nicht um einen Vertrag, ist wohl nicht haltbar. Richtig ist, daß über dessen Beendigung nichts vereinbart wurde. Es brauchen 'daher von beiden Kontrahenten keine Kündigungsfristen eingehalten zu werden. 466 Vgl. Riklin 80 f. 138
	        

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