Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

VI. Völkerrechtliche Interessenwahrung Bereits in anderem Zusammenhang wurde erwähnt, daß Liechten­ stein aus finanziellen und personellen Gründen heute nurmehr über eine einzige ständige Auslandvertretung verfügt.458 Aber auch diese, seit 1969 im Rang einer Botschaft stehende diplomatische Mission in Bern war zeitweise aus Spargründen geschlossen.459 Zur Sicher­ stellung der diplomatischen Beziehungen mit Drittstaaten wurde kurz nach Ende des Ersten Weltkrieges mit der Schweiz durch Noten­ wechsel vom 21. und 24. Oktober 1919 sowie 10. März 1920460 ver­ einbart, daß diese die Interessen Liechtensteins in andern Staaten wahrnehmen wird. Es handelt sich dabei um ein zweiseitiges völkerrechtliches Rechts­ geschäft, nämlich um einen Auftrag. Der Auftraggeber — das Für­ stentum — erteilt den Auftrag, die Vertretung seiner Interessen «überall dort» zu übernehmen, «wo das Fürstentum keine eigene Auslandvertretung besitzt oder einzurichten gedenkt»461. Der Auf­ tragnehmer — die Schweiz — hat den Auftrag angenommen und Vorkehren zu dessen Erfüllung getroffen.482 Der liechtensteinische Auftrag kommt allerdings keiner Blankovollmacht in auswärtigen Angelegenheiten gleich. Vielmehr wurde eine Reihe von Präzisie­ rungen483 vorgenommen: 1. Zunächst soll sich die Vertretungsbefugnis hauptsächlich auf die wirtschaftliche Interessenwahrung im Ausland sowohl des liech­ tensteinischen Staates als auch seiner Bürger beschränken. 488 Siehe vorn S. 34; über frühere diplomatische Vertretungen siehe Raton 83. 459 Zwischen 1933 und 1944; Gerard Batliner, Beziehungen 38. Der liechtenstei­ nische Botschafter, Prinz Heinrich von Liechtenstein, ein Bruder des regie­ renden Fürsten, dürfte der am längsten in Bern residierende Repräsentant eines ausländischen Staates sein, überreichte er sein Beglaubigungsschreiben doch bereits am 26. Dezember 1944 (damals als Gesandter). 460 Amtlich nicht veröffentlicht; vgl. aber Raton 83 Anm. 1, und Dreizehnter Neutralitätsbericht des Bundesrates vom 15. November 1919, BBl 
1919, V 439 f. 461 Walther Burckhardt, Schweizerisches Bundesrecht, Staats- und verwaltungs­ rechtliche Praxis des Bundesrates und der Bundesversammlung seit 1903 I, Frauenfeld 1930, Nr. 77, S. 175. Die hier wiedergegebene Formulierung («überall dort») läßt die Behauptung als fragwürdig erscheinen, die Verein­ barung beziehe sich lediglich auf «die Vertretung bei andern ausländischen Staaten» (Raton 84). Wohl gab es zur Zeit der Vertragsschließung nur wenige internationale Organisationen. Es wäre aber nicht einzusehen, weshalb die Vertretung dort generell ausgeschlossen sein sollte, wo das Fürstentum seine Interessen nicht selbst wahrnehmen konnte oder wollte. 462 So wurden den schweizerischen Auslandvertretungen entsprechende Weisun­ gen erteilt; letztmals publiziert in SJIR VII (1950), 176 ff. 463 Vgl. 
Zurlinden 36. 137
	        

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