Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Rechtspflicht für Liechtenstein, sondern um die Bedingung zur Er­ füllung einer vertraglich festgelegten Zusage der Schweiz, auf frem­ denpolizeiliche Kontrollen an der gemeinsamen Grenze zu verzich­ ten. Erst die grundsätzlich freiwillige Erfüllung der Voraussetzung durch Liechtenstein418 schafft eine Rechtspflicht für die Schweiz.419 Der faktische Zwang zur • Beobachtung der schweizerischen Vor­ schriften durch das Fürstentum ist allerdings nicht zu übersehen. Immerhin handelt es sich bei der Anwendung materiellen schweize­ rischen Fremdenpolizeirechts in Liechtenstein formell weder um sol­ ches, noch um Völkerrecht, sondern um autonomes liechtensteinisches Recht. Dazu ist allerdings ein Vorbehalt anzubringen. Art. 9 der Vereinbarung verpflichtet die liechtensteinischen Behörden, die An­ wesenheit von Schweizerbürgern im Fürstentum «gemäß den schwei­ zerischen Gesetzen und Erlassen über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer» zu regeln. Diese Abmachung findet kein Gegenstück in einer Verpflichtung der Schweiz, liechtensteinische Staatsbürger ebenso zu behandeln. Die Qualifikation des nach Art. 9 in Liech­ tenstein — ausschließlich auf Schweizerbürger — anwendbaren schweizerischen Fremdenrechts kann demnach nicht anders lauten als jene des aufgrund von Art. 4 ZV in Liechtenstein anwendba­ ren schweizerischen Rechts: Hier wie dort ist der formelle norma­ tive Geltungsgrund ein völkerrechtlicher Vertrag und das auf dieser Basis anwendbare Recht Völkerrecht. Die Vorschrift, wie sie Art. 9 der Vereinbarung stipuliert, braucht sich — wie bereits Raton420 antönt — nicht in jeder Lage für die Schweiz vorteilhaft auszuwir­ ken. Dies könnte vor allem dann der Fall sein, wenn die Schweiz sich veranlaßt sähe, infolge äußerer Bedrohung Aufenthalt und Nie­ derlassung der Ausländer schwerwiegenden Beschränkungen zu un­ terwerfen. Dieselben Beschränkungen auch den Schweizern in Liech­ tenstein aufzuerlegen, wäre das Fürstentum nach geltendem Recht geradezu gezwungen, selbst wenn in der Schweiz liechtensteinische Bürger davon ausgenommen wären. Schließlich kann eine Bestim­ mung nicht unerwähnt bleiben, die ebenfalls auf die Frage der Gleich­ heit der Vertragspartner einen — wenn auch geringen — Einfluß 418 Wobei immerhin erschwerend hinzutritt, daß die Erfüllung der Voraussetzung einseitig durch denjenigen Vertragspartner festgestellt wird, der dadurch leistungspflichtig wird; siehe Art. 33 Abs. 4 ZV. 419 Dieses Rechtsverhältnis ist grundsätzlich losgelöst von den übrigen Rechts­ beziehungen zu betrachten, die durch den Zollanschlußvertrag geschaffen werden. 420 1 01. Seine Feststellung, daß sich daraus die eigenartige Situation ergebe, daß Schweizer Bürger im Ausland der schweizerischen Gesetzgebung über die Ausländerbehandlung unterstehen, trifft nur in materieller Hinsicht zu; for­ mell ist sie ungenau. 126
	        

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