Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

allerdings lediglich ein in der Hauptsache fiskalisches Recht auf Liechtenstein übergegangen. Den wesentlich gewichtigeren Bereich der Radio- und Fernsehhoheit, nämlich das Recht auf die Erteilung von Sendekonzessionen, vermag Liechtenstein aus politischen Grün­ den nicht für sich in Anspruch zu nehmen. Die schweizerischerseits bisher geltend gemachten technischen Argumente treten dabei völlig in den Hintergrund, insbesondere seit die Mittel- und Langwellen­ konferenz des Internationalen Fernmeldevereins Liechtenstein im November 1975 eine Mittelwellen-Frequenz und eine Sendeleistung von 500 Kilowatt zugeteilt hat.408 Vielmehr hätte es die Schweiz nicht mehr in der Hand, die Werbung vom Radio gänzlich fernzu­ halten und jene im Fernsehen eine gewisse Grenze nicht überschrei­ ten zu lassen, um die traditionelle Finanzquelle für die Presse nicht zum Versiegen zu bringen. Für Liechtenstein kann dieser Aspekt zwar nicht von entscheidendem Gewicht sein. Von Bedeutung aber ist, daß das Fürstentum kein eigenes Verfügungsrecht über das heute wohl wichtigste Massenmedium ausüben kann. Vielmehr ist es auf das Wohlwollen der zuständigen schweizerischen Organe angewie­ sen, denn es verfügt über keinerlei Mitsprache- oder gar Mitbestim­ mungsrechte bei der Programmgestaltung. Das Abhängigkeitsver­ hältnis zur Schweiz wird durch diese Beschränkung der Möglich­ keiten zur Selbstdarstellung und Meinungsäußerung ganz beträcht­ lich zuungunsten Liechtensteins verschoben. 408 LVB und LVL vom 29. 11. 1975. Dessen ungeachtet obliegt Liechtenstein als Unterzeichnerstaat des Internationalen Fernmeldevertrages vom 12. No­ vember 1965 (AS 
1968, 1358) — die Unterzeichnung erfolgte am 12. De­ zember 1967 — gemäß dessen Art. 48 unter anderem die Pflicht, im Falle der Errichtung von Radiostationen diese so zu betreiben, daß die Emissionen anderer Signatarstäaten dadurch nicht gestört werden. Sollte Liechtenstein demnach unter Berufung auf die ihm unter allen Titeln zustehende Radio- und Fernsehhoheit einen Sender errichten, dessen Betrieb den Empfang schwei­ zerischer Stationen stört, könnte die Schweiz in erster Linie gestützt auf das internationale Fernmeldeabkommen gegen das Fürstentum vorgehen. 123
	        

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