Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Besorgung des Post-, Telefon- und Telegrafendienstes. Schließlich hat der Postvertrag als Grundlage einer übernationalen Staatenverbin­ dung zu gelten, denn in gleicher Weise wie beim Zollanschlußver­ trag ist das Staatenverbindungsrecht unmittelbar auf Personen des nationalen Rechts anwendbar.394 C. Revisionsbestrebungen395 a) Der Postvertrag hat sich seit seinem Abschluß im wesentlichen bewährt. Dagegen setzten schon vor Jahren von beiden Seiten Be­ strebungen ein, einzelne Vertragspunkte einer Revision zu unterzie­ hen. Schweizerischerseits wurde festgestellt, daß infolge der ver­ änderten Verhältnisse im Bereich der Fernmeldedienste die tatsäch­ lichen Auslagen der PTT-Betriebe zugunsten Liechtensteins mit dem Instrument des geltenden Vertrages nicht zurückgefordert, werden können, der Grundsatz der Kostendeckung demnach nicht mehr ge­ währleistet ist. Dieses Prinzip wurde von Liechtenstein- an sich nicht angefochten, doch verursacht das neue, von der Schweiz im Rah­ men der Vorverhandlungen vorgelegte Abrechnungssystem für das Fürstentum wesentlich höhere Kostendes erstaunt daher nicht, wenn zumindest von dieser Seite zeitweise nicht auf einen raschen Ab­ schluß der Verhandlungen gedrängt wurde.396 b) Von wesentlich größerer Bedeutung für beide Seiten ist die For­ derung Liechtensteins nach der Ausübung seiner Radio- und Fern- sehkonzessionshoheit. Gemäß Art. 36 Abs. 1 BV ist das Post- und Telegrafenwesen Bundessache. Seit jeher war diese Bestimmung insofern weit ausgelegt worden, als darunter auch das Radio- und Fernsehregal subsumiert wurde.397 So bestimmt Art. 1 des Tele­ graphen- und Telephonverkehrsgesetzes vom 14. Oktober 1922398, daß grundsätzlich die Erstellung und der Betrieb von Sender und Empfangseinrichtungen sowie von jeder Art Anlagen, die der elek­ 894 Für die nähere Begründung siehe vorn S. 100 ff. 895 Vgl. dazu Protokoll der 1. Sitzung der Kommission des Nationalrates für die Behandlung des Berichtes des Bundesrates an-die Bundesversammlung über die Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein vom 28. Februar 1974. 888 Immerhin war bereits 1972 mit dem Vertragsabschluß gerechnet worden; vgl. Gerard Batliner, Beziehungen 36. Für die Verzögerungen dürfte unter ande­ rem auch verantwortlich sein,-daß die PTT-Betriebe ein neues Berechnungs­ system erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt vorlegten. 897 Zu dieser Frage und betreffend die Schaffung eines Radio- und Fernseharti- kels siehe das Referat von Willi Geiger am Schweizerischen Juristentag 1968, in ZSR NF 87 (1968), II 604 ff. 8»8 SR 784.10. 120
	        

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