Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

sehen Behörden kaum auf ihre Stellung gemäß zweitem Satz beru­ fen werden.390 Eine differenzierte Regelung wurde hinsichtlich der Eigentumsver­ hältnisse getroffen (Art. 
12 und 13 PV): Alle für den PTT-Be- trieb erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände und Anlagen befinden sich im Eigentum des Fürstentums, während die Betriebsgelder (Barmittel) den PTT-Betrieben gehören. Letzteren ist allerdings auch der Einfluß auf die von Liechtenstein zur Ver­ fügung gestellten Mobilien und Immobilien gesichert, indem wieder­ um Art. 9 PV zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus hat gemäß Art. 18 Ziff. 1 dritter Satz PV die fürstliche Regierung für die Kosten «aller Bauten und Anschaffungen» aufzukommen, «die nach dem Ermessen der schweizerischen Verwaltungen für den Post-, Telegraphen- und Telephondienst im Fürstentum Liechtenstein nötig werden». Dagegen ist für «Bauten und größere Anschaffungen» die Zustimmung der liechtensteinischen Regierung erforderlich. Damit ist gewährleistet, daß Liechtenstein auf größere Ausgaben einen be­ stimmenden Einfluß nehmen kann. Offen bleibt allerdings, was als «größere Anschaffungen» zu gelten hat. Es erschiene richtiger, eine auf Ausgabengrenzen aufgebaute Kompetenzordnung zu schaffen, die sich auch auf die Erstellung von Bauten erstrecken müßte, um kleine Bauten von der Zustimmungsbedürftigkeit auszunehmen. Die Bestimmungen über die Rechnungstellung (Art. 14 ff. PV) gehen vom Grundsatz aus, daß die Besorgung der PTT-Dienste auf Rechnung des Fürstentums erfolgt, Betriebsgewinne deshalb diesem zufließen, allfällige Verluste aber ebenfalls von ihm zu tragen sind. Auf eine Erläuterung kann verzichtet werden, da davon kein beson­ derer Einfluß auf das Abhängigkeitsverhältnis ausgeht, soweit nicht in anderem Zusammenhang ein solcher aufgezeigt wurde. Dasselbe gilt für die Schlußbestimmungen. Es sei lediglich darauf hingewie­ sen, daß im Unterschied zum Zollanschlußvertrag der Postvertrag nicht auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen wurde. Auch wurde eine kürzere Kündigungsfrist gewählt. Die Schiedsklausel entspricht wörtlich jener im Zollanschlußvertrag. 380 Entsprechende Auseinandersetzungen sind denn auch nicht bekannt. 118
	        

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