Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

derer dienstlicher Gründe» davon abgewichen werden «soll»885. Die Regel nach Art. 7 Ziff. 2 PV, wonach schweizerisches Personal nur vorübergehend eingesetzt werden soll, richtet sich dementspre­ chend eher an die fürstliche Regierung, keine Schweizerbürger vor­ zuschlagen, als an die schweizerischen Behörden. — Immerhin darf der personelle Einfluß Liechtensteins nicht überbewertet werden, unterstehen doch die Beamten und Angestellten — auch wenn sie Liechtensteiner sind — bei ihren dienstlichen Verrichtungen dem schweizerischen Recht, im besonderen der Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn, der Eidgenossenschaft.886 Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Schweigepflicht gemäß Art. 5 des Postverkehrsgesetzes387 zu. So betrachtet, liegt das Schwer­ gewicht der Gestaltungsrechte auch im Personalbereich nicht bei Liechtenstein, sondern bei der Schweiz. Dies äußert sich dann, wenn zur Abklärung eines Verbrechens das Postgeheimnis aufgehoben werden muß. Ein Antrag der liechtensteinischen Untersuchungsbe­ hörden ist an die Kreispostdirektion St. Gallen zu richten.388 Änderungen im Bestand von Verkehrseinrichtungen können nur im Einvernehmen mit der liechtensteinischen Regierung vorgenommen werden (Art. 9 erster Satz PV). Dieser Grundsatz wird indessen dadurch stark abgeschwächt, daß im zweiten Satz des nämlichen Artikels festgehalten wird, die schweizerischen Verwaltungen wür­ den «daherige Wünsche der liechtensteinischen Regierung nach Mög­ lichkeit berücksichtigen, soweit es sich um Einrichtungen handelt, deren Kosten diese Regierung selbst zu tragen hat». Danach zu schließen, müßten Wünsche, welche Einrichtungen betreffen, für welche Liechtenstein nicht aufzukommen hat,389 nicht berücksichtigt werden. Schwerer wiegt, daß die PTT-Betriebe Wünsche nur «nach Möglichkeit» zu berücksichtigen haben. Ob diese Möglichkeit be­ steht, entscheiden sie selbst. Der theoretischen Frage, was zu ge­ schehen habe, wenn das im ersten Satz von Art. 9 PV verlangte Einvernehmen nicht zustande kommt, steht allerdings keine prak­ tische Bedeutung gegenüber, da sich in diesem Fall die schweizeri- 385 Es handelt sich hier wohl nicht um eine Kann-Vorschrift, wie aus dem Zu­ sammenhang geschlossen werden muß. 886 Vgl. Art. 22 des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten vom 30. Juni 1927, SR 172.221.10. 387 Postverkehrsgesetz vom 2. Oktober 1924, SR 783.0. 388 Art. 18 Abs. 1 W (1) zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967, SR 783.01. 389 Solche «Einrichtungen» sind unter Berücksichtigung von Art. 13 PV auf dem Gebiet des Fürstentums allerdings kaum denkbar. 117
	        

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