Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

leistung einer einheitlichen Tatsachenfeststellung383 vermag als Argu­ ment insofern nicht ganz zu überzeugen, als diese auch innerhalb der Schweiz in Fällen nicht sichergestellt werden kann, in denen das Bundesgericht lediglich als Kassationshof entscheidet, sich zur Tat­ frage somit nicht äußern kann. Abgesehen davon hätte ein allfälli­ ges Mißtrauen hinsichtlich der richtigen Anwendung schweizerischen Rechts durch liechtensteinische Gerichte zur Konsequenz führen müssen, die Beurteilung sämtlicher Widerhandlungen gegen Bundes­ recht von Anfang an den schweizerischen Gerichten zu übertragen. — Dadurch, daß die letztinstanzliche Beurteilung von Widerhand­ lungen gegen das in Liechtenstein anwendbare Bundesrecht den liechtensteinischen Behörden entzogen bleibt, wird diesem Vertrags­ partner ein Teil der Rechtsanwendung384 und damit ein Mitgestal­ tungsrecht vorenthalten. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Bestimmung von Art. 19 Ziff. 3 PV, wonach ausschließlich der Verwaltung der schweizerischen PTT-Betriebe der Erlaß der zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Vorschriften zusteht. Das Fürstentum verfügt dementsprechend auch hier über keine Mit­ wirkungsrechte. Demgegenüber wurde offenbar bei Vertragsabschluß darauf geachtet, daß die tatsächlichen Verhältnisse nach außen möglichst nicht in Erscheinung treten: Art. 4 PV sorgt dafür, daß die PTT-Betriebe in Liechtenstein als «fürstlich liechtensteinische» gekennzeichnet sind. Diese Maßnahme war gewiß politisch klug, denn die Schweiz vergab sich dabei nichts. Dasselbe gilt für das Liechtenstein einge­ räumte Recht zur Herausgabe eigener Briefmarken (Art. 5 PV), indem auf die Bedürfnisse des «Briefmarkenlandes» Rücksicht ge­ nommen werden konnte. Zusätzliche Kosten entstanden der Schweiz damit nicht, da der Vertrag auf dem Grundsatz der Kostendeckung beruht. Im Unterschied zu den Vorschriften über das Zollpersonal (Art. 19 ff. ZV) wird das in Liechtenstein tätige PTT-Personal aus der dortigen Bevölkerung rekrutiert (Art. 7 PV). Der liechtensteini­ schen Regierung wurde hiezu das Vorschlagsrecht eingeräumt. Die Anstellung wird aber durch die schweizerischen PTT-Betriebe vor­ genommen, denen das Personal auch untersteht. Das Vorschlags­ recht wurde derart stark ausgebaut, daß nur bei Nachweis «beson­ 383 wie Gerard Batliner, Beziehungen 34, vermutet. 384 Außerdem im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 ZGB ein — wenn in die­ sem Bereich auch bescheidener— Teil der Rechtssetzung. 116
	        

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