Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Art,375 Gegenstand 
dominierender Partner378 1 Besorgung des PTT-Dienstes durch die Schweiz CH 2 Anwendbarkeit des einschlägigen schweizerischen Rechts und der Staatsverträge CH 3 Strafgerichtliche Zuständigkeit CH 4 «Staatsrechtliche Zeichen und Bezeichnungen»377 FL 5 Postwertzeichen FL 6 Taxen und Gebühren CH 7 Anstellung des Personals CH 8 Rechtsstellung des Personals CH 9 Änderungen im Bestand von Verkehrseinrichtun­ gen CH378 11 Anlage von Geldern CH 12 Eigentum an den Betriebsgeldern CH 13 Eigentum an den Betriebsgegenständen, Bauten und Anlagen FL 18 Beschluß über Bauten und größere Anschaffun­ gen —379 19 Ziff. 3 Erlaß der Ausführungbestimmungen CH 20 Streitfragen über die Auslegung des Vertrages: Bestellung eines Schiedsgerichtes — 875 Es werden nur jene Bestimmungen aufgeführt, deren Inhalt für das Abhän­ gigkeitsverhältnis von Bedeutung ist oder sein könnte. 879 CH = Schweiz; FL = Fürstentum Liechtenstein. 877 Randtitel zu Art. 4 PV. 878 Diese Bestimmung ist nicht ganz eindeutig. Dennoch erscheint aufgrund des Wortlautes des zweiten Satzes die Schweiz als dominierender Partner. 879 Entsprechende Beschlüsse obliegen zwar den schweizerischen Stellen, bedürfen aber der Zustimmung der liechtensteinischen Regierung (Art. 18 Ziff. 1 PV). 113 8
	        

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