Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

diesem Vertrag kommt im wesentlichen für die Beurteilung des Ab^ hängigkeitsverhältnisses keine Bedeutung zu. Anders verhält es sich in bezug auf die Tatsache, daß die Erlasse betreffend die Erhebung einer Warenumsatzsteuer richtigerweise als in Liechtenstein anwend­ bares Recht erklärt wurden. Das Recht zur Besteuerung des Waren­ umsatzes erscheint — weniger seinem Wesen als seiner Bedeutung370 nach — als wesentliche Staatsdomäne, die sich mit der Besteuerung der Einkommen und Vermögen beziehungsweise der Gewinne und Kapitalien durchaus vergleichen läßt: Der Staat vermag seine Auf­ gabe nur wahrzunehmen, wenn er über die .erforderlichen Mittel verfügt. Die Art der Beschaffung der Staatsfinanzen vermag den Charakter des jeweiligen Staates stark' zu prägen, wird doch der Sozialstaat die Struktur der Besteuerung — vorab hinsichtlich des Verhältnisses von Einkommens- und Vermögenssteuern zu den Verr kehrssteuern — anders wählen als das liberale Staatswesen. Insofern ist das Fürstentum an die Gewichtung gebunden, welche die Schweiz vornimmt. Dem kommt in praktischer Hinsicht allerdings eine ledig­ lich untergeordnete Bedeutung zu, zumal bislang — und "wohl auch inskünftig — keine grundlegenden Unterschiede zwischen den fiskal- und sozialpolitischen Anschauungen in den beiden Ländern festzu­ stellen waren und sein werden. 370 1974 erreichten die Einnahmen aus der Warenumsatzsteuer immerhin einen Viertel derjenigen aus der Vermögens- und Erwerbssteuer sowie aus den Ge­ sellschaftssteuern zusammen; Rechenschaftsbericht 
1974, 18., 110
	        

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