Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

gebiet hinausgehenden Aufgabenstellung und unter Berücksichtigung des Einflusses auf das Machtverhältnis liegen politische Staatenver­ bindungen vor. Diese beruhen auf der Grundlage der Ungleichheit, weil die Rechte des schweizerischen Partners überwiegen. Da es sich formell in beiden Fällen um einen mehrseitigen Vertrag handelt, stellt sich im Unterschied zum Zollanschlußvertrag die Frage, ob eine zwischenstaatliche oder eine überstaatliche Staatenverbindung vorliegt.362 Trotz der schwachen Stellung des liechtensteinischen Ver­ treters in der schweizerischen Delegation des Gemischten Ausschus­ ses kann von einer überstaatlichen Verbindung nicht gesprochen werden. Dieses Organ hat im wesentlichen nur eine beratende Funk­ tion und vermag keinen der Vertragspartner zu verpflichten.363 Fer­ ner liegen hier Staatenverbindungen ohne übernationalen Charakter vor, werden doch die Individuen des innerstaatlichen Rechts nicht unmittelbar verpflichtet oder berechtigt. Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß die Zusatzabkommen mit der Schweiz und den EG die Abhängigkeit des Fürstentums von der Schweiz zwar insofern verstärken, als im Verhältnis zum Zollan­ schlußvertrag eine zusätzliche Übertragung von — allerdings nicht genau umschriebenen — Hoheitsrechten zur Ausübung erfolgt. Der Ausbau des Abhängigkeitsverhältnisses ist dagegen verhältnismäßig gering, da einerseits wohl der größte Teil der neuen Verpflichtungen durch die Delegation im Zollanschlußvertrag gedeckt wird, ander­ seits die Gemeinschaftsorgane keine verbindlichen Beschlüsse fassen können. 3. Übrige Abgaben A. Stempelabgaben Bei Abschluß des Zollanschlußvertrages wurde offenbar vorausge­ setzt, daß unter das im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 ZV in Liechtenstein anwendbare Bundesrecht auch die Bundesgesetzge­ bung über die Stempelabgaben fallen wird. Dies geht daraus hervor, daß in Art. 37 ZV von der Abrechnung der Einnahmen und in Ziff. 3 des Schlußprotokolls zum Zollanschlußvertrag von der Über- 862 Vgl. Riklin 373. ses Vgl. Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 lit. b des Zusatzab­ kommens mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. c des Zusatzabkommens mit den Mit­ gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. 108
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.