Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

stehen. Die Feststellung, um welche Motive es sich jeweils handelt, wird sich wohl die Schweiz vorbehalten — die Formulierung «... das Fürstentum immer dann einzuladen, wenn ...» spricht jedenfalls dafür. Ob «Beobachter» oder «Vertreter» — die Stellung des liechtenstei­ nischen Delegierten wurde schwach ausgestaltet. Vor allem sind seine Möglichkeiten im Gemischten Ausschuß sehr begrenzt: «Durch vor­ herige gegenseitige Absprache» wird vermieden, «daß von den schweizerischen und liechtensteinischen Vertretern .. . unterschied­ liche Standpunkte eingenommen werden».357 Etwas offener ausge­ drückt heißt das nichts anderes, als daß der liechtensteinische Dele­ gierte sich einer nicht im Interesse der Schweiz liegenden Stellung­ nahme im Gemischten Ausschuß zu enthalten hat. Somit kann von einer eigentlichen Vertretung Liechtensteins im Gemeinschaftsorgan nicht die Rede sein. Vielmehr handelt es sich um das Geltendmachen der liechtensteinischen Interessen gegenüber der Schweiz, nicht gegen­ über den EG. Der Bundesrat legt übrigens auf diesen Unterschied besonderen Wert, betont er den bilateralen Charakter der Beziehung Schweiz/Liechtenstein und Schweiz/EG doch an mehreren Stellen.358 Für Liechtenstein ergibt sich durch den Abschluß der Zusatzabkom­ men keine Abschwächung des Abhängigkeitsverhältnisses zur Schweiz, wie man auf den ersten Blick annehmen könnte. Immerhin bietet die aktive Beteiligung bei der Ausgestaltung der Beziehungen zu den EG die Möglichkeit zu rascher Information. Dazu trägt die Tatsache bei, daß Liechtenstein bisher zu allen Sitzungen des Gemischten Ausschusses eingeladen wurde, obschon in vielen Fällen keine Be­ lange zu behandeln waren, welche die liechtensteinischen Interessen besonders berührt hätten.359 Im übrigen mußte dem Fürstentum daran gelegen sein, einen Akt außenpolitischer Präsenz zu setzen. Das Anliegen, die durch den Abschluß der Abkommen verkörperte Politik in aller Form gutzuheißen,360 mag ein weiteres Motiv gewe­ sen sein. Die Zusatzverträge begründen je eine völkerrechtliche, organisierte361 Staatenverbindung. Infolge der über ein eng umgrenztes Verwaltungs- 851 BB1 
1972, II 713. 858 BB1 
1972, II 713 f. 85» Durch die vorerwähnte Formulierung über die Zulassung Liechtensteins zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses scheint sich der Bundesrat somit eher die Möglichkeit offenhalten zu wollen, in besonderen Fällen Liechten­ stein nicht beiziehen zu müssen. 360 BB1 
1972, II 713. sei Obgleich der Organisationsgrad sehr schwach ist, liegt doch ein institutioneller Rahmen vor. 107
	        

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