Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

der EG geschlossen wurden,®53,354 um Liechtenstein in das neugeschaf­ fene Vertragsverhältnis zwischen der Schweiz und den EG355 einzu- beziehen. Immerhin wird in Art. 2 beider Zusatzabkommen deut­ lich festgehalten, daß das-bilaterale Verhältnis zwischen der Schweiz und den EG von den'- Zusatzabkommen nicht berührt werde. Das heißt, daß lediglich • die Auswirkungen dieses zweiseitigen Verhält­ nisses sich auch auf Liechtenstein ausdehnen. Das Fürstentum wird aber nicht Teil der Staatenverbindung, welche zwischen der Schweiz und den Gemeinschaften begründet wurde. Im Unterschied zur durchaus klaren Bestimmung in Art. 2 beider Zusatzabkommen drückt sich der Bundesrat in seiner Botschaft an die Bundesversammlung356 hinsichtlich der Ausführung dieser Vor­ schrift recht sibyllinisch aus. Zunächst wird die Mitwirkung.Liechr tensteiris dahingehend umschrieben, daß ein Vertreter des Fürsten­ tums im Rahmen der schweizerischen Delegation die liechtensteini­ schen Interessen wahren könne. Danach heißt es aber: «Auf diese Weise wird der liechtensteinische Vertreter die Möglichkeit haben, immer dann seine Belange selbst wahrzunehmen," wenn Gegenstände zur Diskussion stehen, die vom Vertretungsrecht der Schweiz nicht erfaßt sind. Überdies dürfte es angezeigt sein, das Fürstentum immer dann einzuladen, einen Beobachter in die schweizerische Delegation zu entsenden, wenn liechtensteinische Interessen betroffen sind, auch wenn es sich um reine Zoll- und Handelsfragen handelt.». Demnach ist zu unterscheiden zwischen Vertretern und Beobachtern Liechten­ steins in der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuß. Den Status eines Vertreters wird der liechtensteinische Beauftragte dann haben, wenn Gegenstände behandelt werden, die von Art. 8 ZV nicht gedeckt sind, jenen eines Beobachters dann, wenn Gegen­ stände eines herkömmlichen Handels- und Zollvertrages in Frage 353 Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein vom 22. Juli 1972, AS 
1972, 3288 (LGBl 
1972, Nr. 10); Zusatzabkommen über.die Geltung des Abkom­ mens zwischen' der Schweizerischen Eidgenossenschaft' und den Mitgliedstaa­ ten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und'Stahl vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein vom 22. Juli 1972, AS 
1973, 2084 (LGBl 1974, Nr. 17). • 354 Von Bedeutung ist allerdings, daß die liechtensteinische Regierung von An­ fang an die Schweiz als im Rahmen des Zollanschlußvertrages beauftragt be­ trachtete, die Verhandlungen zu führen; vgl. Rechenschaftsbericht 
1971, 34. 355 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der -Euro­ päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972, AS 
1972, II 3115; Ab­ kommen zwischen der. • Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitglied­ staaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 22. Juli 1972, AS 
1973, 2057. »56 BBl 
1972, II 713. 106
	        

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