Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

dem liechtensteinische Vertreter mit Beobachterstatus an den Sitzun­ gen des EFTA- und des FINEFTA-347Rates teilzunehmen pfle­ gen.348' 
34B Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Liechtenstein selbst mit seiner Unterschrift unter die beiden Verträge zum Ausdruck ge­ bracht hat, daß es deren Anwendung auf seinem Gebiet wünscht,350 und — sollte dies nicht mehr zutreffen — gemäß Art. 42 des EFTA- Vertrages den Rücktritt erklären kann.351 Klassenlogisch betrachtet sind die beiden als Protokolle bezeichneten Staatsverträge völkerrechtliche Staatenverbindungen. Da der Haupt­ vertrag eine organisierte Verbindung erzeugt und die vorliegenden Anschlußverträge die Stellvertretung in den Organen des Hauptver­ trages regeln, sowie überdies Liechtenstein der Beobachterstatus mit Rücksicht auf die Anschlußverträge eingeräumt wurde, stehen die durch die «Protokolle» begründeten Staatenverbindungen den orga­ nisierten näher als den nichtorganisierten.352 Ferner handelt es sich um politische und — im Gegensatz zu den Hauptverträgen — um nichtparitätische Verbindungen. Schließlich kann in Anbetracht der begrenzten Zielsetzung von funktionalistischer und, mit Rücksicht darauf, daß die Normadressaten die vertragschließenden Staaten sind, von internationalen Staatenverbindungen gesprochen werden. B. Geltung der Abkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften im Fürstentum Liechtenstein Die Bemerkungen über die Anwendung des EFTA-Vertrages im Für­ stentum Liechtenstein treffen weitgehend auch auf die Verträge zu, welche zwischen Liechtenstein, der Schweiz und den Mitgliedstaaten 347 Assoziation zwischen den Mitgliedern der EFTA und Finnland. 348 Vgl. z. B. Rechenschaftsbericht 
1974, 52; Bericht des Bundesrates 174. 349 Die ausschließliche Vertretung Liechtensteins durch die Schweiz war auf­ grund der Abstimmungsverfahren in den EFTA-Organen erforderlich; Bot­ schaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der Abkommen zwischen der Schweiz und den Europäischen Gemeinschaften vom 16. August 1972, BB1 
1972, II 713. 850 Vgl. namentlich die Präambel zum Protokoll über die Anwendung des EFTA- Vertrages. S5i Uber die Bedeutung der außenpolitischen Vertretung im allgemeinen vgl. hinten S. 137 ff. 352 Dem klassenlogischen Anspruch auf klare Abgrenzung kann in diesem Fall allerdings nicht genügt werden; vgl. Koller, Typuslehre 17 und vorn Anm. 327. 105
	        

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