Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

halb, weil ein Teil der Entscheidungen — namentlich in bezug auf die Vertragsauslegung — gleichberechtigt, ein anderer — vorab hin­ sichtlich der Ausgestaltung und gegebenenfalls des Umfanges des an­ wendbaren Bundesrechts — grundsätzlich einseitig gefällt wird. Die Berücksichtigung des politischen und wirtschaftlichen Ungleichge­ wichts der Partner verstärkt noch den Eindruck der Nichtparität. Die übrigen gelegentlich verwendeten Klassenbegriffe331 ergeben für das schweizerisch-liechtensteinische Verhältnis keine wesentlichen Erkenntnisse. Es bleiben die von Riklin338 zur Beschreibung der Europäischen Ge­ meinschaft eingeführten drei neuen Klassenbegriffe auf ihre Eignung für die vorliegende Untersuchung zu überprüfen: Das Begriffspaar «zwischenstaatlich — überstaatlich» ist wohl nur für eine Staaten­ verbindung mit mehreren Gliedern verwendbar, die zugunsten der Gemeinschaft mindestens teilweise auf ihr Vetorecht verzichten. Vor­ liegend geht es aber um den einstweiligen Verzicht auf die Aus­ übung von Hoheitsrechten nicht zugunsten einer Gemeinschaft, son­ dern eines anderen Staates. Dagegen ist die Unterscheidung in «föde­ ralistische» und «funktionalistische» Staatenverbindungen hier durch­ aus sinnvoll; der Zollanschlußvertrag begründete eine funktionalisti­ sche Staatenverbindung, deren Zweckbestimmung zwar unscharf be­ grenzt, aber doch nicht allgemein formuliert wurde. Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob es sich um eine «internationale» oder um eine «übernationale» Staatenverbindung handle. Als Kriterium gilt die «unmittelbare Wirkung des Staatenverbindungsrechts auf juristische und natürliche Personen des innerstaatlichen Rechts».333 Feststeht, daß das aufgrund des Zollanschlußvertrages in Liechten­ stein anwendbare schweizerische Recht eine unmittelbare Wirkung im Fürstentum entfaltet, d. h. ohne innerstaatlichen Akt für den einzelnen verbindlich wird. Daß es darüber hinaus im Sinne von justiziablen Normen334 beziehungsweise von self-executing law «un­ mittelbar anwendbar» ist, liegt deshalb auf der Hand, weil es als nationales Recht zur direkten Anwendung (in der Schweiz) geschaf­ fen wurde. Nicht von vornherein klar ist aber, ob es sich überhaupt 831 Insbesondere jene betreffend die räumliche Ausdehnung (wie beispielsweise universell-nichtuniversell, regional-nichtregional) oder die Offenheit gegen­ über Dritten u. a. m. 882 373. 83S Riklin 373. 334 Grundlegend dazu Koller, Die unmittelbare Anwendbarkeit völkerrechtlicher • Verträge und des EWG-Vertrages im innerstaatlichen Bereich, insbesondere 114 ff. 101
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.