Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

kurrenz wird sich, zumindest nach der Theorie, auch positiv für die Konsumenten auswirken. Die zentrale wirtschaftliche Bedeutung der Abkommen liegt auf der Hand. Man muß sich allerdings fragen, ob sie der großen Inter- dependenz gerecht werden. Die Beziehungen zwischen Liechtenstein und der EG beschränken sich nicht nur auf den Güteraustausch. Die Intensität der gegenseitigen Beziehungen hätte bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine umfassendere Regelung wünschenswert gemacht. Doch schmälert dieser Mangel keineswegs die wirtschaftliche Bedeutung der Abkommen. Man hat nicht annehmen dürfen, daß die EG, die immer wieder auf erhebliche interne Schwierigkeiten bei der Rege­ lung ihrer weitergehenden Ziele stößt, mit den Rest-EFTA-Staaten kurzfristig ein umfassenderes Vertragswerk aushandeln könnte. Die Frage liegt nahe, ob die zentrale Bedeutung der Zusatzabkom­ men wirklich auf dem handelspolitischen Bereich beruht. Man könnte die Meinung vertreten, daß auch ohne Zusatzabkommen die Frei­ handelsverträge für Liechtenstein zur Anwendung hätten gebracht werden können.246 Die große Bedeutung der Zusatzabkommen muß deshalb vielmehr auf dem politischen Bereich gesehen werden. Ihr Abschluß brachte eine formelle Anerkennung der liechtensteinischen Souveränität durch die EG und die an den Abkommen beteiligten Staaten und gab der fürstlichen Regierung die willkommene Gelegen­ heit, die durch diese Abkommen verkörperte Politik in aller Form gutzuheißen. Sie hebt denn in ihrem Bericht über die ZA auch be­ sonders hervor: «Die Zusatzabkommen stellen die erste zwischen­ staatliche Vereinbarung Liechtensteins mit den Europäischen Gemein­ schaften dar. Dieses Ereignis scheint vor allem deshalb wichtig, weil es einen Schritt der Annäherung des Fürstentums Liechtenstein an 246 Rechtlich ließe sich zur Begründung dieser Haltung etwa anführen, daß der innere Gehalt des Zollvertrages nicht statisch, sondern lebendig, wandelbar und daher anpassungsfähig sei. Wie alle Rechtsnormen ist auch der Zollver­ trag mit seinem Erscheinen in ein soziales Kräftefeld eingegangen, dem er von diesem Zeitpunkt ab seine inhaltliche Weiterbildung entnimmt. Neue tech­ nische, wirtschaftliche, soziale, politische, kulturelle und moralische Phänomene heischen rechtlicher Beurteilung anhand der vorhandenen Rechtssätze. Man muß das für Liechtenstein Vernünftige, Zweckmäßige und Angemessene aus der bestehenden Rechtsordnung herausholen. Infolgedessen darf das schweize­ rische Vertretungsmandat nicht als etwas statisches aufgefaßt werden. Der Zollvertrag enthält vielmehr eine gewisse «implied power», die für die Schweiz ausreichen würde, um heute mit Wirksamkeit für Liechtenstein wirtschaftliche Verträge mit einer internationalen Organisation abzuschließen, die über klas­ sische Handels- und Zollverträge hinausgehen. Diese Argumentation steht je­ doch im Widerspruch zum völkerrechtlichen Grundsatz, daß internationale Verträge restriktiv auszulegen sind und hätte zur Folge, daß die innere Sub­ stanz Liechtensteins zunehmend ausgehöhlt würde und das Verhältnis zur Schweiz langsam einen protektoratsähnlichen Charakter annähme. 99
	        

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