Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

c tum immer dann einzuladen, einen 
Beobachter in die schweizerische Delegation zu entsenden, wenn liechtensteinische Interessen betroffen sind, auch wenn es sich um reine Zoll- und Handelsfragen handelt.»242 Die liechtensteinische Stellung im Rahmen der Freihandelsabkommen ist nicht in allen Belangen befriedigend. Es verbleibt ihm als einzige effektive Aktionsmöglichkeit die Kündigung des ZV. Das Fürstentum kann weder unabhängig von der Schweiz im Gemischten Ausschuß Initiativen ergreifen, Schutzmaßnahmen oder Sanktionen anordnen, noch die Zusatzabkommen kündigen. 233.4 
Rechtsnatur der beiden Zusatzabkommen Klassenlogische Einordnung Die durch die Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972 begründete Rechtsverbindung hat 
völkerrechtlichen Charakter. Weder wird die Völkerrechtsunmittelbarkeit der Vertragsparteien angetastet noch verlieren diese durch die ZA ihre Kompetenz-Kompetenz. Die Rechtsverbindung zwischen Liechtenstein, der Schweiz und EWG bzw. den EGKS-Staaten ist 
nicht unmittelbar organisiert. Durch die Zusatzabkommen werden keine neuen Organe geschaffen. Sie ermöglichen Liechtenstein jedoch, einen Vertreter im Rahmen der schweizerischen Delegation in den Gemischten Ausschuß zu ent­ senden. Unbestritten dürfte sein, daß die ZA im Sinne von Bindschedler nicht politischer Natur sind. Im internationalen Kontext gesehen ist das politische, das heißt machtmäßig relevante Potential des Fürsten­ tums zu klein, als daß eine nähere Verbindung mit Westeuropa irgendwelche Implikationen zur Folge haben könnte. Geht man je­ doch von Carstens Definition aus, so hat man anzuerkennen, daß die Abkommen die «vitalen Interessen» Liechtensteins tangieren, somit zumindest für das Fürstentum politisch relevant sind. Das durch die Zusatzabkommen begründete Rechtsverhältnis hat nicht paritätischen Charakter. Weder rechtlich noch faktisch-politisch kann von der Gleichheit der Vertragsparteien gesprochen werden. Liechtenstein tritt nicht als gleichberechtigte Partei den Freihandels­ abkommen bei. Zu Diskussionen Anlaß geben könnte die Einstufung der Abkommen nach den Kriterien der Über Staatlichkeit 
oder Zwischenstaatlichkeit. Bezüglich der sekundären Vertragsänderung durch den Gemischten Ausschuß trifft die Uberstaatlichkeit zu. Doch handelt es sich dabei 242 ebenda. 96
	        

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