Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

233.3 
Organisation und Sanktionen Durch die Zusatzabkommen werden keine speziellen Organe ge­ schaffen. Aufgrund der gleichlautenden Art. 2 der Zusatzabkommen, in Verbindung mit Art. 17 AEWG und Art. 14 AEGKS, ergibt sich lediglich, daß Liechtenstein seine Interessen, die nicht vom schweize­ rischen Vertretungsmandat gedeckt werden, durch einen eigenen Ver­ treter im Rahmen der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuß wahrnehmen kann, ohne allerdings den bilateralen Charak­ ter der Hauptabkommen zu ändern. In welcher Form der liechten­ steinische Vertreter die Interessen seines Landes wahrzunehmen be­ rechtigt ist und welche Stellung ihm in der schweizerischen Delega­ tion zukommt, geht aus dem Abkommen nicht hervor. Art. 2 der Zusatzabkommen weckt somit leicht falsche Vorstellungen und regelt nicht in transparenter Weise Liechtensteins Stellung im Ge­ mischten Ausschuß. Der Eindruck liegt nahe, daß die Vertragsparteien der Hauptabkom­ men nicht gewillt waren, dem Fürstentum einen gleichberechtigten Status einzuräumen. Die EWG bzw. die EGKS-Staaten wollten wahr­ scheinlich im Gemischten Ausschuß nur einer Partei gegenüberstehen, und die Schweiz war vermutlich wenig geneigt, den Entscheidungs- prozeß im gemeinsamen Organ durch eine direkte Beteiligung des Fürstentums zu erschweren. Aus verständlichen Gründen wird in der ZA nichts über die interne Koordination zwischen Liechtenstein und der Schweiz gesagt. Da jedoch auch durch den Zollvertrag keine gemeinsamen Institutionen geschaffen wurden, ist unklar, wie die für eine optimale Durchset­ zung liechtensteinischer Interessen angebrachte Zusammenarbeit sich vollziehen soll.241 Der schweizerische Bundesrat unterscheidet in seiner Botschaft zu den Freihandelsabkommen zwischen dem liechtensteinischen Vertre­ ter und dem liechtensteinischen Beobachter in der schweizerischen Delegation. Wenn Gegenstände zur Diskussion stehen, die vom Ver­ tretungsrecht der Schweiz nicht erfaßt werden — wobei eine klare Abgrenzung dieses Bereichs sich weder aus den ZA noch dem ZV ergibt — kann das Fürstentum seine Belange durch einen eigenen Vertreter im GA selbst wahrnehmen. «Überdies», so schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft, «dürfte es angezeigt sein, das Fürsten- 241 Eine gewisse, wenn auch unbefriedigende Präzisierung ist in einem unver­ öffentlichten Briefwechsel zwischen dem Regierungschef des Fürstentums Liech­ tenstein und dem Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements ent­ halten; vgl. BBl. II 1972, S. 713. 95
	        

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