Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Organisation209 verglichen werden könnte. Es handelt sich um eine völkerrechtliche Verbindung zwischen mehreren Völkerrechtssubjek­ ten, welche sich verpflichtet haben, durch den gemeinsamen Einsatz von Kräften und Mitteln ein gemeinsames Ziel zu verfolgen und zu diesem Zweck ein besonderes Organ geschaffen haben. Klassenlogische Einordnung Die durch die Abkommen vom 22. Juli 1972 begründete Rechtsver­ bindung hat 
völkerrechtlichen Charakter.210 Weder wird die Völker- rechtsunmittelbarkeit der Vertragsparteien angetastet noch verlieren Liechtenstein und die Schweiz oder die Mitgliedstaaten der EG durch diese Freihandelsabkommen ihre Kompetenz-Kompetenz. Die Rechtsverbindung ist 
organisiert, da sie über ein eigenes Organ verfügt. Es fällt jedoch auf, daß die Gründer nicht dem klassischen Organisationsschema211 für internationale Organisation folgten, son­ dern sich mit einer rudimentären Institutionalisierung begnügt haben. Die Frage, ob die Abkommen 
politischer Natur sind, könnte zu Dis­ kussionen Anlaß geben. Bindschedler212 bezeichnet internationale Ver­ einbarungen dann als politisch, wenn sie die bestehenden Machtver­ hältnisse beeinflussen. Nun kann man schwerlich sagen, daß durch die Freihandelsabkommen zwischen Liechtenstein, der Schweiz und der EG die europäischen Machtverhältnisse tangiert werden. Be­ trachtet man aber die Abkommen der EG mit den nichtbeitrittswilli­ gen EFTA-Staaten in ihrer Gesamtheit, so fällt es schwer, ihnen eine gewisse politische Bedeutung abzusprechen. Werden doch länger- 20# 
Unter einer internationalen Organisation versteht Bindschedler eine durch völkerrechtlichen Vertrat? geschaffene und auf ihm beruhende Staatenverbin­ dung mit eigenen, speziellen. arbeitsteiligen Organen zur Verfolgung gemein­ samer Zwecke. (Vgl. Bindschedler R. L., Internationale Organisationen, in: Strtmn-Sohlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 2, Berlin 1961, S. 70.) Seidl-Hohenveldern hebt folgende Elemente besonders hervor: Internationale Organisationen müssen ein grundsätzlich auf Dauer berechnetes Gebilde dar­ stellen und durch eine völkerrechtliche Willenseinigung geschaffen werden. Partner dieser Willenseinigung sind Staaten bzw. Staaten und andere Vnlker- rechtssubiekte, z. B. eine andere internationale Organisation wie die EWG. Die Vertragsparteien stehen sich auf der Basis der Gleichheit gegenüber und wollen gemeinsam ein vom Völkerrecht erlaubtes Ziel erreichen. Das Gebilde hat einen eigenen Willen und mindestens ein Organ. (Vgl. Seidl-Hohenveldern TAnm. 141], S. 4.) 210 Eine Verbindung ist völkerrechtlicher Natur, wenn die Mitgliedstaaten ausschließlich dem Völkerrecht unterworfen sind. Vgl. Riklin, Europäische Gemeinschaft (Anm. 55), S. 105. 211 Internationale Organisationen haben in der Regel drei-Organe: eine General­ versammlung als Hauptorgan, einen Tat als ausführendes Organ und ein Sekre­ tariat. Vgl. Mever-Lindenberg H., Völkerrecht, 2. Aufl., Stuttgart 1969. S. 122. 2,2 Vgl. Bindschedler R. L., Staatenverbindungen, in: Staatslexikon, Bd. 7, 6. Aufl., Freiburg 1962, S. 558. 86
	        

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