Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

EGKS-Staaten sehen ein Minimum an Institutionen vor. Es gibt nur ein Organ, den Gemischten Ausschuß, der paritätisch zusammenge­ setzt ist.196 Dieser kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschlie­ ßen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.197 Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich auf Veranlas­ sung seines Präsidenten zur Prüfung des allgemeinen Funktionierens der Abkommen zusammen. Jede Vertragspartei hat ferner das Recht, so oft dies ihr erforderlich erscheint, eine Zusammenkunft zu bean­ tragen.198 In der Regel tagt der Gemischte Ausschuß auf der Ebene der zuständigen Chefbeamten, doch enthalten die Abkommen dar­ über keine spezifischen Bestimmungen. Ebensowenig legen die Grün­ dungsverträge einen Sitz fest. Der Gemischte Ausschuß kann Empfehlungen aussprechen und Be­ schlüsse fassen.199 Er äußert sich im gegenseitigen Einvernehmen200, das heißt, sowohl Empfehlungen wie auch Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit, wie das dem bilateralen Charakter der Abkommen entspricht. Mehrheitsentscheide oder Mitentscheidungsrechte Dritter, etwa Liechtensteins, sind nicht vorgesehen. Das Initiativrecht kommt den Vertragsparteien zu. Eine besondere Art von Initiative stipuliert Art. 32 AEWG. Man spricht diesbezüglich etwa von der sogenannten Evolutivklausel. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß eine Aus­ weitung der Beziehungen auf Bereiche, die nicht durch dieses Ab­ kommen geregelt werden, jedoch im Interesse der Volkswirtschaften beider Vertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet sie der andern Partei einen Antrag. Im Einvernehmen der Vertragspartner kann eine solche Anregung dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung und allfälligen Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen werden.201 Dieses spezielle Initiativrecht bezieht sich nicht auf Vertragsrevisio- nen, sondern auf die eventuelle Ausarbeitung von Zusatzvereinbarun­ gen, durch die der Wahrscheinlichkeit Rechnung getragen werden soll, daß die zunehmende Intensität der wirtschaftlichen Verflech­ tung zwischen der EG, Liechtenstein und der Schweiz in Zukunft eine Zusammenarbeit auf zusätzlichen Gebieten notwendig machen wird. 196 Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 AEWG sowie Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 AEGKS. 1«" Art. 31 Abs. 3 AEWG und Art. 27 Abs. 3 AEGKS. ms Art. 31 Abs. 2 AEWG und Art. 27 Abs. 2 AEGKS. Vgl. 232.1 und 232.2. 20» Art. 30 Abs. 2 AEWG und Art. 26 Abs. 2 AEGKS. 20i Art. 32 Abs. 1 AEWG. 84
	        

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