Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

1. Es kommt im GA keine Einigung zustande; 2. Eine Vertragspartei hält sich nicht an die Empfehlungen des GA; 3. Der GA gelangt zur Schlußfolgerung, daß eine positive Lösung im voliegenden Fall nicht möglich sei. Bei besonders dringenden Fällen sind in Abweichung vom Normal­ verfahren Notmaßnahmen vorgesehen, die den Vertragsparteien so­ wie den Mitgliedstaaten der EWG192 ermöglichen, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu tref­ fen. Es müssen jedoch sofort anschließend Konsultationen im GA durchgeführt und die eigentlichen Schutzmaßnahmen • eingeführt werden.193 Die Art der Schutzmaßnahmen wird in den Abkommen nicht detail­ liert bestimmt. Es liegt jedoch nahe, daß in der Regel die Wieder­ einführung einzelner Handelshemmnisse im Vordergrund stehen dürfte. Die Schutzmaßnahmen unterliegen nach ihrer Inkrafttretung einer periodischen Überprüfung durch den GA. Das Schutzsystem beruht grundsätzlich auf der Parität, das heißt, alle Vertragsparteien haben gleiche Rechte. Dieses Prinzip wird im AEGKS einmal verletzt. Er räumt den Mitgliedstaaten der EGKS unter bestimmten Voraussetzungen eine einseitige Schutzklausel ein.194 Neben den eigentlichen Kernbereichen verabredeten Liechtenstein, die Schweiz und die EWG die Förderung der Zusammenarbeit auf verschiedenen zusätzlichen Gebieten. Erwähnt wurde bereits die Landwirtschaft. Wegen der großen politischen Bedeutung entschlos­ sen sich die Vertragsparteien bei Unterzeichnung der Freihandels­ abkommen überdies gemeinsame Erklärungen zum Problem der aus­ ländischen Arbeitskräfte und zu verkehrspolitischen Fragen abzu­ geben,195 die allerdings keine integralen Bestandteile der Freihandels­ abkommen bilden und deshalb für Liechtenstein ohne Relevanz sind. 232.4 
Organisation und Sanktionen Die Abkommen über die Errichtung einer Freihandelszone für In­ dustrieprodukte zwischen der Schweiz und der EWG bzw. den BBl II 1972, S. 700. i®3 Art. 27 Abs. 3 Lit. d und Art. 28 AEWG und Art. 23 Abs. 3 Lit. e sowie Art. 24 AEGKS. 194 Art. 19 AEGKS. 195 Vgl. die gemeinsamen Erklärungen betreffend den Warentransit, BBl II 1972, S. 962 und betreffend die Arbeitskräfte, BBl II 1972, S. 963. 83 6*
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.