Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Schutz der landwirtschaftlichen Produktion) erfaßt.181 Dadurch ge­ lang es, die Nahrungsmittelindustrie ins Abkommen einzubeziehen, ohne den Zollschutz der Landwirtschaft zu durchlöchern. Der Abbau tarifärer Handelshemmnisse genügt nicht zur Errichtung einer Freihandelszone. Deshalb wurden auch die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung182 sowie allfällige Beschränkungen der mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und Uberweisungen beseitigt. Besondere Schwierigkeiten bereitet in der Regel in einem Freihan­ delssystem die 
Ursprungsbestimmung der Waren. Ihre Ausgestaltung entscheidet darüber, welche Erzeugnisse am Freihandel teilhaben und inwieweit Ausgangsmaterial aus Drittstaaten in der Produktion mit­ verwendet werden darf. Da die Vertragsparteien ihre Zollautonomie beibehalten, besteht die Gefahr, daß Waren aus Drittländern über das Land mit dem jeweilig niedrigsten Zollansatz eingeführt werden und alsdann von der Zollfreiheit profitieren. Die Ursprungsregelung im Rahmen der neugeschaffenen Europäi­ schen Freihandelszone beruht auf zwei Kriterien:183 1. Dem Kriterium der vollständigen Erzeugung: das dann gegeben ist, wenn keinerlei Ausgangsmaterialien aus Dritt­ ländern verwendet werden.184 2. 
Dem Kriterium der ausreichenden Be- oder Verarbeitung: Dies erfordert nach der in den Abkommen gewählten Definition, daß das ausgeführte Erzeugnis unter eine andere als die für jeden der verwendeten Ausgangsstoffe geltenden Nummern des Zoll­ tarifs einzuordnen ist. Durch Be- oder Verarbeitung muß also ein Zollpositionswechsel realisiert werden.185 Da es in der Praxis ver­ schiedene Fälle gibt, in denen ein solcher Wechsel schon nach ge­ ringer Bearbeitung eintritt und umgekehrt recht aufwendige Be­ arbeitung oft zu keinem führt, enthält das Ursprungsprotokoll zwei Listen mit Ausnahmen von der allgemeinen Regel. Um den Freihandel im EFTA-Raum zu erhalten, gaben die Vertrags­ parteien ihre Zustimmung zum 
«kumulativen Ursprung».186 Dadurch können Erzeugnisse, die in einem EFTA- oder EWG-Staat bereits den Ursprung erlangt haben, in einem oder mehreren andern Ver­ tragsstaaten weiterverarbeitet werden, ohne diesen zu verlieren. 181 Vgl. Art. 9 AEWG sowie Protokoll Nr. 2 AEWG. 182 Vgl. Art. 13 AEWG und Art. 9 AEGKS. 183 Vgl. BBl II 1972, S. 688 sowie Protokoll Nr. 3 AEWG. 184 Art. 1 Protokoll Nr. 3 AEWG. 185 ebenda Art. 1 und 5. 186 ebenda Art. 2. 81
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.